Online-Glücksspiele: Rückforderung von Spieleinsätzen

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Der Umsatz von Online-Glücksspielen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Viele Spieler setzen dabei einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens ein. Doch häufiger als Gewinne stehen dem Verluste gegenüber. Ihre Einsätze können die Spieler allerdings wieder zurückfordern. So entschieden jüngst durch die Amtsgerichte München und Leverkusen. Der Grund: Laut § 4 Abs. 1 GlüStV ist in Deutschland nicht nur das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Online-Glücksspiele rechtswidrig, sondern auch das Mitwirken an der Zahlung der Wetteinsätze.

Nutzung der Kreditkarte für Online-Glücksspiele – Spieler muss nicht zahlen

In den verbraucherfreundlichen Urteilen des AG München (21.02.2018, Az.: 158 C 19107/17) und des AG Leverkusen (19.02.2019, Az.: 26 C 346/18) ging es jeweils um den Ausgleich von Kreditkartenzahlungen. In beiden Fällen nutzten die Spieler ihre Kreditkarte, um an Online-Glücksspielen teilzunehmen. In beiden Fällen verweigerten die Spieler den Ausgleich des Kreditkartensaldos. Ein Spieler widerrief die Lastschriften der Kreditkartengesellschaft. Ein Spieler weigerte sich, den durch die Lastschrift entstandenen Negativsaldo seines Kontos auszugleichen. In beiden Fällen gab ihnen das Gericht recht. Vor dem Hintergrund, dass die Kreditkartengeber einen Verstoß gegen das Gesetz begangen haben – Mitwirkung an der Zahlung illegaler Online-Glücksspiele – entschieden beide Amtsgerichte, dass die Spieler ihre Spieleinsätze nicht ausgleichen müssen.

Sowohl Banken als auch Unternehmen können als Kreditkartengeber fungieren. Einen Grund für eine unterschiedliche Beurteilung sahen die Gerichte hier nicht.

Im Fall des Amtsgerichts Leverkusen wurde zudem noch darauf hingewiesen, dass es dem Herausgeber der Kreditkarte möglich und zumutbar ist, zu prüfen, ob das Unternehmen ein illegales Online-Glücksspiel betreibt. Es dürfe nicht übersehen werden, dass es nicht nur einen Vertrag zwischen Kreditkartenherausgeber und dem Spieler gibt, sondern auch zwischen dem Kreditkartenherausgeber und der Online-Glücksspielgesellschaft. Zumindest in dem Fall des AG Leverkusen wäre es wohl für das Kreditkartenunternehmen ein Leichtes gewesen, das illegale Glücksspiel zu erkennen.

Nutzung der Kreditkarte für Online-Glücksspiele – Spieler muss zahlen

Es gibt aber wohl auch Gerichte, die gegen den Spieler entscheiden. So hat wohl das LG München am 28.02.2018, bestätigt vom OLG München am 06.02.2019, dahingehend geurteilt, dass der Spieler die Forderungen der Bank ausgleichen muss. 

Aktuelle Rechtslage

Ganz offensichtlich befindet sich die Rechtsprechung hier noch in der Entwicklung. Das alles entscheidende Urteil des BGH steht noch aus. Bis dahin wird es vermutlich immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichts bleiben. Gegen den Spieler wird sprechen, dass die Bank keine Kontrolle darüber hat, wofür er seine Kreditkarte nutzt. Für den Spieler spricht, zumindest dann, wenn die Bank auch gleichzeitig Herausgeber der Kreditkarte ist, dass die Bank erkennen kann, dass das Unternehmen illegales Glücksspiel betreibt. Auf alle Fälle ist dem Spieler anzuraten noch vor Abbuchung der Kreditkartenrate seine Bank von dem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.



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