Onlinehandel: Die Gefahr mehrerer Abmahnungen in Folge

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Das OLG Hamm hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine zweite Abmahnung nach einer bereits erfolgten Abmahnung rechtmäßig ist (Urteil vom 21.01.2010 - Az. 4 U 168/09). Das Urteil ist insbesondere für den e-Commerce interessant, da es deutlich macht, wie wichtig ein rechtssicherer Onlineauftritt ist.

Der Fall: Ein Mitbewerber hat einen Konkurrenten wegen seines Internetauftritts aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Der Abgemahnte hat eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, die auf diesen abgemahnten Wettbewerbsverstoß bezogen war.

Später mahnte der Mitbewerber seinen Konkurrenten ein zweites Mal ab. Diesmal ging es zwar auch um den Onlineauftritt, aber um einen anderen Wettbewerbsverstoß. Der Abgemahnte hat sich gegen die zweite Abmahnung gewehrt mit der Begründung, der Konkurrent hätte beide Wettbewerbsverstöße im Rahmen einer einzigen Abmahnung verfolgen können, da der zweite Verstoß bei der ersten Abmahnung bereits vorlag.

Das Urteil: Das Gericht hat die zweite Abmahnung für wirksam erklärt. Die Richter waren der Ansicht, dass ein Abmahnender, der einen Wettbewerbsverstoß feststellt und verfolgt, nicht ohne Weiteres den gesamten Internetauftritt auf weitere Wettbewerbsverstöße durch den Mitbewerber untersuchen muss, um diese gleich mit abzumahnen. Ein solches Vorgehen stellt sich regelmäßig auch nicht wegen einer „scheibchenweisen Verfolgung" unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG dar.

Fazit: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, nach einer Abmahnung nicht nur den festgestellten Wettbewerbsverstoß zu beseitigen, sondern insgesamt den Onlineauftritt zu überprüfen. Ansonsten kann eine zweite Abmahnung drohen.


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