Onlineshop und Abmahnung Teil 4: Widerrufsbelehrung

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Es gibt im Wettbewerbsrecht (UWG) und seinen zahlreichen Nebengebieten, wie z. B. dem AGB-Recht, der Preisangabenverordnung oder dem Buchpreisbindungsgesetz viele Vorschriften, die bei einem Warenvertrieb über einen Onlineshop oder eine Handelsplattform, wie Amazon, eBay & Co., beachtet werden müssen. Verbände oder Mitbewerber ahnden Verstöße im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung, die für Sie sehr teuer werden kann. Es gibt einige „Klassiker“, welche immer wieder Gegenstand von Abmahnungen sind, sodass man diesbezüglich besonders sorgfältig auf die Vermeidung von Verstößen achten sollte.

1. Abmahnungsgrund: fehlende/falsche Widerrufsbelehrung

Ein echter Abmahnklassiker ist die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers, welche im Fernabsatzhandel (Onlinehandel) vom Unternehmer vorgehalten werden muss. Eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung ist von der Rechtsprechung seit langem als wettbewerbswidriges Verhalten anerkannt und wird entsprechend häufig abgemahnt. Die Geschäftspraxis der Onlinehändler wurde in der Vergangenheit durch mehrfache Gesetzesänderungen und dadurch notwendige Anpassungen der Belehrung erheblich erschwert.

Häufige Fehler sind z. B.

a) das Vorhalten einer veralteten Widerrufsbelehrung, welche sich nicht nach der aktuellen Gesetzeslage richtet,
b) bei Verwendung der aktuellen Belehrung die falsche Übertragung des gesetzlichen Musters auf den Einzelfall,
c) eine nur teilweise Belehrung (z. B. nur über das Widerrufsrecht, nicht jedoch über die Widerrufsfolgen),
d) das gänzliche Fehlen oder die falsche Positionierung einer Widerrufsbelehrung.

2. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten?

Dann kontaktieren Sie uns telefonisch oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Alle unsere Rechtsanwälte sind ausnahmslos Fachanwälte. Wir haben in über 10 Jahren zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren geführt und sind bundesweit tätig.

3. Warum wir?

Das Wettbewerbsrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir sichern u.a. auch Ihren Onlineshop ab oder helfen Ihnen bei Internethandelsplattformen, wie Amazon oder eBay. Auf unserer Kanzleiseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Wir freuen uns, auch Sie erfolgreich vertreten zu dürfen!

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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