Opfer eines Behandlungsfehlers? Überblick über Durchsetzungsmöglichkeiten Ihrer Ansprüche Teil 1

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Im Folgenden soll Ihnen ein Teil der Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Ihnen nach einem Behandlungsfehler zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen, wenn die Gegenseite die Haftung zunächst abgelehnt hat (absoluter Regelfall). Der Beitrag beschränkt sich auf das Gutachtenverfahren bzw. Schlichtungsverfahren sowie das selbständige Beweisverfahren. In einem anderen Rechtstipp werde ich dann noch auf das Klageverfahren, die Prozesskostenhilfe und auf die Vor- und Nachteile der dargestellten Verfahren eingehen.

I. Vorgerichtliche Situation bei Behandlungsfehlern

Es stellt den absoluten Regelfall dar, dass die Behandler bzw. deren Haftpflichtversicherer die auf den Behandlungsfehler beruhenden Ansprüche zurückweisen. Häufig stellt die Haftpflichtversicherung, mit der der Anwalt des Geschädigten üblicherweise korrespondiert, in diesen Fällen auf die Stellungnahme des ärztlichen Behandlers oder auf eine intern durchgeführte gutachterliche Prüfung ab. Bis zu einer abschließenden Entscheidung der Haftpflichtversicherung können mehrere Monate vergehen. 

Für die weitere Darstellung ist davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherung des ärztlichen Behandlers den auf Grund eines Behandlungsfehlers erhobenen Haftungsvorwurf zurückgewiesen hat. 

II. Gutachterkommissionen bzw. Schlichtungsstellen vor den Landesärztekammern

1. Allgemeines zu den Gutachtenkommissionen und Schlichtungsstellen

Nach einer Haftungsablehnung der gegnerischen Haftpflichtversicherung besteht prinzipiell die Möglichkeit, die bei den zuständigen Ärzte- und auch Zahnärztekammern eingerichteten Gutachterkommissionen bzw. Schlichtungsstellen anzurufen, um das Behandlungsgeschehen auf Behandlungsfehler prüfen zu lassen. 

Im Jahr 2016 wurden bei den Landesärztekammern deutschlandweit 11.559 Anträge gestellt, wovon 7.639 durch Sachentscheidung erledigt wurden. Von diesen 7.639 Fällen, in denen eine Sachentscheidung gefällt wurde, wurden in 5.394 Fällen ein Behandlungsfehler oder ein Risikoaufklärungsfehler verneint und in 2.245 Fällen bejaht (Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Behandlungsfehler/Praesentation_Behandlungsfehler-Statistik_2017.pdf). 

Die Adressen der Ärztekammern, bei denen Sie den Antrag einreichen müssten, können im Internet abgerufen werden (z. B. über www.bundesaerztekammer.de).

Die Gutachterkommissionen entscheiden in der Besetzung mit einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt (Vorsitzender) und in der Regel mit zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen mindestens ein ärztliches Mitglied in dem gleichen Gebiet tätig ist wie der betroffene Arzt. Die Gutachterkommission erarbeitet ein schriftliches Gutachten zu der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers.

Den Schlichtungsstellen gehören als Mitglieder ein Arzt als Vorsitzender und ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt sowie weitere ärztliche Mitglieder an. Die Schlichtungsstelle klärt den Sachverhalt auf und gibt auf der Grundlage eines Gutachtens schriftlich einen Vorschlag zur Behebung der Streitigkeit ab. 

2. Verfahrensgrundsätze der Gutachtenkommissionen oder Schlichtungsstellen

Die jeweiligen Landesärztekammern haben unterschiedliche Verfahrensordnungen. Es gelten jedoch auch allgemeingültige Grundsätze:

a) Freiwilligkeit

Ein wichtiger Grundsatz besteht in der Freiwilligkeit des Verfahrens. Das bedeutet, dass ein Verfahren vor der Landesärztekammer nur in Gang gesetzt wird, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens abgegeben haben. Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens kann von beiden Verfahrensbeteiligten in Schriftform gestellt werden. Die Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten wird von den Landesärztekammern eingeholt. In der Regel gewähren die Haftpflichtversicherungen und die beteiligten Behandler die Zustimmung zum Gutachtenverfahren, gleichwohl sollte die potentielle Bereitschaft hierzu vor Einreichung eines Antrags auf Durchführung eines Gutachtens in Erfahrung gebracht werden. 

b) Unverbindlichkeit

Die Entscheidung der Gutachtenkommission hat keinen bindenden Charakter, sodass sowohl der Patient im Nachgang an eine negative Entscheidung das Klageverfahren anstrengen als auch die Behandlerseite den Anspruch bei positivem Ausgang ablehnen kann. In ca. 90 % aller Fälle werden die Ergebnisse jedoch von den Beteiligten anerkannt. 

c) Kostenfreiheit

V. a. für den Geschädigten, der keine Rechtsschutzversicherung hat und damit das Kostenrisiko einer Klage scheut, bietet sich das Gutachtenverfahren an – das Gutachtenverfahren vor den Landesärztekammern ist für den Patienten kostenfrei. Die Kosten werden von den Ärzten und Haftpflichtversicherungen übernommen. 

Bei den Landeszahnärztekammern müssen die Kosten für eine Begutachtung jedoch von der Partei getragen werden, die den Antrag gestellt hat – üblicherweise also vom Patienten.

d) Verjährung

Die Einleitung des Gutachtenverfahrens (Zustimmung beider Parteien) hemmt die Verjährung, sodass zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens keine Verjährung eintreten kann. Dies ergibt sich allerdings nicht aus den Verfahrensordnungen, sondern aus § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

e) Sonstiges 

Bei dem Gutachtenverfahren handelt es sich um ein schriftliches Verfahren, welches streng nach Aktenlage beurteilt wird. Natürlich steht es den Beteiligten aber frei, zu den vorläufigen Ergebnissen schriftlich Stellung zu nehmen. Zeugen- oder Parteivernehmungen finden in der Regel allerdings nicht statt, die Begutachtung erfolgt anhand der Behandlungsunterlagen. Auch eine körperliche Untersuchung des Geschädigten findet nicht statt. Alle relevanten Unterlagen werden von der Landesärztekammer auf eigene Initiative beigeholt. Es bedarf lediglich der Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten. 

Als Verfahrenshindernis gelten anhängige Verfahren. Sowohl bei zivil- als auch bei strafrechtlichen Gerichtsverfahren wird das Verfahren vor der Landesärztekammer nicht eröffnet. Im strafrechtlichen Sinne reicht bereits das strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder eine Strafanzeige aus, um das Tätigwerden der Gutachtenstelle zu verhindern. Daher ist es zwingend erforderlich, sich vor Stellung einer Strafanzeige Gedanken darüber zu machen, ob man auf die Möglichkeit der Durchführung eines Gutachtenverfahrens verzichten möchte und die Einleitung eines Strafverfahrens bevorzugt. Im Hinblick auf die geringen Erfolgsaussichten einer Strafanzeige (vgl. Teil 1 dieser Reihe) sollte vor allem von einer Strafanzeige abgesehen werden, wenn der Patient keine Rechtsschutzversicherung hat und er die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht von vornherein ausschließt. 

Das Gutachtenverfahren trifft keine Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes. Dies bleibt weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien oder aber einer gerichtlichen Klärung vorbehalten. 

Die Dauer des Verfahrens ist unterschiedlich. Dies hängt auch davon ab, wie schnell die Unterlagen oder auch die Zustimmung der Gegenseite herbeigeholt werden können. In der Regel dauert das Gutachtenverfahren etwa ein knappes Jahr. 

Vorsicht ist jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung geboten. Die Landesärztekammern schließen ein Verfahren aus, wenn eine bestimmte Zeitspanne zwischen der streitgegenständlichen Behandlung und der Antragstellung verstrichen ist. Diese Fristen korrespondieren nicht mit den üblichen Verjährungsfristen, bei für den Verjährungsbeginn darauf ankommt, wann der Patient davon Kenntnis erlangt, dass er Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sein könnte. Die Ärzte- oder Zahnärztekammern setzen eine zeitliche Ausschlussfrist unabhängig von einer etwaigen Kenntnis streng nach der Zeitspanne zwischen Behandlung und Antrag fest. Bei der Landesärztekammer Bayern kann die Gutachterstelle Anträge abweisen, die Behandlungen zum Gegenstand haben, die fünf Jahre zurückliegen. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg schließt sogar ein Tätigwerden aus, wenn der Abschluss der Behandlung, bei der der Behandlungsfehler erfolgt sein soll, länger als drei Jahre zurückliegt.

3. Vor- und Nachteile

Die Vor- und Nachteile des Gutachtenverfahrens im Vergleich zu den gerichtlichen Verfahren sollen im nachgehenden Rechtstipp erörtert werden.

III. Gerichtliche Verfahren – Das selbständige Beweisverfahren

Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist ein besonderes gerichtliches Verfahren, in dem einzelne Tatsachen beweisrechtlich beurteilt werden. Ziel ist die Sicherung von Beweismitteln, wenn ein diesbezügliches rechtliches Interesse daran besteht beziehungsweise wenn angenommen wird, dass dadurch ein weiteres Gerichtsverfahren verhindert werden kann. In Arzthaftungssachen ist die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in der Regel zulässig.

Falls die Verhinderung eines weiteren Gerichtsverfahrens nicht möglich sein sollte und es dennoch zu einem weiteren streitigen Gerichtsverfahren kommt, können die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens von demselben Gericht verwertet werden. Die Prozessparteien können sich nach der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auf das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens berufen, als wenn der Beweis im Hauptprozess selbst erhoben worden wäre.

Das selbständige Beweisverfahren bietet sich vor allem bei einem drohenden Beweisverlust, z. B. aufgrund einer anstehenden Operation, die das monierte Behandlungsergebnis behebt, an. Das Verfahren hat den Vorteil, dass der Ausgang des Beweisverfahrens ein Indiz für das weitere zivilgerichtliche Verfahren ergibt. Bei einem negativen Gutachten wird in der Regel von einem Zivilverfahren Abstand zu nehmen sein. 

In der Regel soll das selbständige Beweisverfahren zu einem schnellen Ergebnis führen. Gleichwohl sind dem Verfasser aus eigener Erfahrung Verfahren bekannt, bei denen das selbständige Beweisverfahren länger dauerte als so manch gewöhnlicher Arzthaftungsprozess in der ersten Instanz.

Inhalt des Verfahrens sind – ähnlich wie im Gutachtenverfahren der Gutachtenkommissionen und Schlichtungsstellen – die einschlägigen Behandlungsunterlagen. Es obliegt aber den Parteien, alle relevanten und zum Nachweis ihrer Position nützlichen Unterlagen vorzulegen. Darüber hinaus ist jedoch auch eine persönliche Untersuchung des Geschädigten möglich, die dem Gutachten zu Grunde zu legen ist.

Es war lange Zeit streitig, wie weit die Beweisfragen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens bei groben Behandlungsfehlern geklärt werden könnten. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 24.09.2013, Az.: VI ZB 12/13, festgestellt, dass die Frage, ob und ggf. in welcher Schwere ein Behandlungsfehler vorliegt, im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist. Das bedeutet, dass auch die Frage, inwieweit dem Behandler ein grober Behandlungsfehler zur Last gelegt werden kann, Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein kann. Aufklärungsfehler sind im selbständigen Beweisverfahren nur eingeschränkt erfassbar, da lediglich die schriftlich dokumentierte Aufklärung Gegenstand der Beurteilung sein kann. 

Das Verfahren endet nicht mit einer förmlichen Entscheidung des Gerichts. Es endet vielmehr in dem Moment, in dem die Beweiserhebung beendet ist. Ist zu diesem Zeitpunkt kein korrespondierendes Verfahren anhängig, hat das Gericht eine Frist zur Klageerhebung zu setzen.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Antragsteller hat die Kosten zunächst zu verauslagen. Der Streitwert wird von den Gerichten bestimmt und in Höhe der zu erwartenden Schadenersatzforderungen beziffert. Allerdings ergeht keine Kostenentscheidung. Das Gericht setzt – ggf. auf Antrag der Antragsgegner – eine Frist, in der das nachgängige Klageverfahren anzustrengen ist. Die Kosten sind dann im anschließenden Hauptprozess geltend zu machen. Wenn ein Hauptprozess auf richterliche Fristsetzung hin nicht erhoben wird, hat der Antragsteller die Kosten zu tragen. Wenn im Nachgang an das selbständige Beweisverfahren eine einvernehmliche Lösung der Parteien gefunden wird, die ein Hauptprozess hinfällig macht, kommt es in den meisten Fällen auch zu einer Kostenübernahme der von dem Antragsteller verauslagten Kosten durch die Haftpflichtversicherung des Behandlers. 

IV. Zusammenfassung

In diesem Rechtstipp wurden Ihnen das Gutachtenverfahren und das selbständige Beweisverfahren nähergebracht. Im nächsten Rechtstipp erfolgen Ausführungen im Hinblick auf das Klageverfahren und eine Darstellung der Vor- und Nachteile der einzelnen Durchsetzungsmöglichkeiten. 

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Daniel Stiel, bearbeitet zahlreiche Mandate im Bereich Schadensersatzrecht (Arzthaftung, Verkehrs- und Freizeitunfälle) und Versicherungsrecht (Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung etc.). Wenn Sie Fragen zu dem Artikel haben oder eine Einschätzung zu einem Behandlungsgeschehen benötigen, können Sie gerne auf mich zukommen.

Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Medizinrecht aus Augsburg

Dr. Daniel Stiel



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