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Optimierung der steuerlichen Position von juristischen Personen

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Kroatien nützt im Rahmen der Körperschaftssteuer eine große Vielfalt von Förderungen um ausländische Investitionen anzuziehen und die Produktion in der eigenen Wirtschaft anzukurbeln.

Allein die Körperschaftssteuer die 20 % beträgt weckt das Interesse, in Kroatien zu investieren. Es gibt verschiedene Arten auf die man die Steuerbemessungsgrundlage reduzieren bzw. eine gewisse Befreiung von der Körperschaftssteuer erhalten kann.

Die Amortisation ist eines der interessantesten Mittel um seine steuerliche Position zu optimieren. Die Steuervorschriften bestimmen den höchsten Amortisationssatz, der jährlich als Aufwand anerkannt wird und damit die Steuerbemessungsgrundlage reduziert. Die Amortisation kann man deshalb dazu benützen, um weniger Körperschaftssteuer auf einen großen Gewinn zu zahlen, aber man kann auch durch die Verringerung der Amortisationssätze ein negatives Geschäftsergebnis am Ende eines schlechten Geschäftsjahres verhindern. Der Amortisationssatz für die jeweiligen Gruppen von langfristig angelegtem Vermögen beträgt:

  • 5 % für Immobilien innerhalb von 20 Jahren,
  • 20 % für Pkw innerhalb von 5 Jahren,
  • 25 % für immaterielles Vermögen, Ausrüstung, Fahrzeuge (außer persönlichen) und Mechanisierung innerhalb von 4 Jahren,
  • 50 % für Computer, Computerzubehör und Programme, Handys und Zubehör für Computernetze innerhalb von 2 Jahren und
  • 10 % für die übrige Ausrüstung innerhalb von 10 Jahren.

Durch das geänderte Körperschaftssteuergesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine beschleunigte Amortisation zu nutzen, die während einer Hälfte der vorgesehenen Nutzungsfrist die Verdopplung steuerlich anerkannter Amortisationssätze ermöglicht. Das Anwenden einer beschleunigten Amortisation muss durch verstärkte Nutzung des zu amortisierenden Vermögens gerechtfertigt sein.

Sicherlich ist die interessanteste Änderung im Körperschaftssteuergesetz die zum 01.01.2013 in Kraft getretene, lange angekündigte Maßnahme der völligen Befreiung von der Körperschaftssteuer durch eine Kapitalerhöhung. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass, wenn man den Gewinn zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft reinvestiert, man von der Zahlung der Körperschaftssteuer völlig befreit werden kann. Die Bedingung für eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag des reinvestierten Gewinns ist, dass man binnen 6 Monaten nach Fristablauf für die Steuererklärung am Finanzamt einen Beweis über die Kapitalerhöhung aus dem Vorjahrsgewinn einreicht.

Diese steuerliche Befreiung wurde ausschließlich dazu eingeführt, um Investitionen zu fördern, und das nachträglich wegen Gewinnauszahlung an die Gesellschafter reduzierte Grundkapital stellt die Steuerbemessungsgrundlage dar.

Die kroatische Regierung hat bedeutende Investitionsförderungen hinsichtlich der Verminderung der Körperschaftssteuersätze eingeführt.

Für Investitionen der Mikrounternehmer in Höhe von mindestens 50.000 Euro wird dem Träger von Förderungsmaßnahmen der vorgeschriebene Körperschaftssteuersatz (von 20 %) um 50 % herabgesetzt und zwar im Zeitraum von 5 Jahren ab Investitionsbeginn. Im Falle dieses Mikrounternehmers wird also innerhalb von bis zu 5 Jahren ab Investitionsanfang die Körperschaftssteuer von 20 % auf 10 % ermäßigt.

Eine maximale Förderung ist für große Investitionen vorgesehen. Der Körperschaftssteuersatz wird für Investitionen von mehr als 3 Millionen Euro um 100 % binnen 10 Jahren unter der Bedingung herabgesetzt, dass mindestens fünfzehn neue Arbeitsplätze geschaffen werden. In diesem Fall würde ein Unternehmer also gar keine Körperschaftssteuer binnen 10 Jahren ab Investitionsanfang zahlen.

Es gibt noch verschiedene Steuervergünstigungen und so werden z. B. die Kosten für die Ausbildung der Arbeitnehmer zweimal als Abschreibungsposten von der Körperschaftssteuer anerkannt: erstens als Kosten im Gesamtbetrag, und zweitens als Steuervergünstigung bis maximal 70% der entstandenen Kosten (zzgl. aller Begleitkosten für Literatur, Dienstreisen u. Ä.) abhängig von der Größe des Unternehmers und der Art der Ausbildung.

Die Steuerbemessungsgrundlage kann um den Betrag aller mit dem erzielten Einkommen verbundenen Kosten verringert werden. Es ist deshalb wichtig festzustellen, welche Posten als Kosten anerkannt werden. Als Kosten können alle Steuerbelastungen angesehen werden (z. B. Einkommensteuer auf Mieteinnahmen, Körperschaftssteuer usw.), auch die nicht genutzten Urlaubstage, Ausbildungskosten, zum Zeitpunkt der Steuererklärung nicht eingegangene Rechnungen u. Ä.



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