OS-Link-Abmahnung eBay: die fehlende (klickbare) Verlinkung auf die OS-Plattform – ein Evergreen

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Aktuell werden uns wieder viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgelegt. Der wohl häufigste Abmahngrund neben den Verstößen wegen fehlender Grundpreisangaben:

Die fehlende (klickbare) Verlinkung auf die OS-Plattform bei eBay. 

Eine Abmahnung wegen der fehlenden oder fehlerhaften Verlinkung ist wohl ein Klassiker unter den Abmahnungen.

Abmahnungsgrund seit 2016 – der OS-Link

Onlinehändler sind bereits seit 2016 dazu verpflichtet auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu verlinken. Mit Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) wurde die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform eingeführt. Diese Pflicht ist in Artikel 14 Abs. 1 S. 1,2 der EU VO 524/2013 niedergelegt.

Einführung der OS-Plattform am 09.01.2016

Die Einführung der Plattform zur Streitbeilegung im Jahr 2016 sollte dazu führen, dass Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern schnell und unkompliziert geklärt werden. Onlinehändler sind daher seit dem 09.01.2016 aktiv zu einem Hinweis auf die alternative Streitbeilegung verpflichtet. Die Pflicht gilt nicht für den Handel zwischen Unternehmern.

Expertentipp für OS-Links

Wir empfehlen daher den folgenden Link ohne Anführungszeichen unterhalb des Impressums einzubinden:

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Die Rechtslage zum OS-Link

Der Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verlinkung (OS-Link) auf die Streitbeilegungsplattform ist als Rechtsbruch im Sinne des § 3a UWG für Mitbewerber abmahnbar.

Die Rechtsprechung zum OS-Link

Werden von einem Unternehmer Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 14 I 1 VO (EU) Nr. 524/2013 auf einem Online-Marktplatz angeboten und fehlt es dort an einer Verlinkung im Sinne der Verordnung auf die Internetadresse (URL) der OS-Plattform, dann ist der Verstoß gegen die genannte Vorschrift auch dann als spürbar im Sinne des § 3a UWG anzusehen, wenn die Internetadresse der OS-Plattform textlich angegeben wird (Anschluss an: OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 3.8.2017 – 4 U 50/17, GRUR-RS 2017, 121013 Rdn. 17 – Link zur OS-Plattform). 

Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich im Sinne von §§ 5a, IV, 2 I Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar im Sinne von § 3a UWG anzusehen (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018 – 3 W 39/18).

Achtung Online-Händler – achtet auf das richtige Setzen des OS-Links!

Es ist dabei wichtig, dass der Link auch klickbar dargestellt wird. Schließlich zeichnet sich der Hyperlink durch die technische Funktion der Weiterleitung auf die OS-Plattform aus. Ist der Link nicht klickbar, liegt also ein Wettbewerbsverstoß vor.

So heißt es in der Rechtsprechung dazu:

Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der Online-Streitbeilegungsplattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stelltkeinen „Link“ im Sinne des Art. 14 I 1 VO (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten dar, der nach der Verordnung hergestellt werden muss (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018 – 3 W 39/18).

Ist ein „Link“ also nicht als entsprechende Weiterleitung klickbar, liegt nach weitreichender Auffassung ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Rechtsprechung sieht in der Pflicht eine Marktverhaltensregelung. Wer den Link nicht richtig setzt verstößt daher gegen § 3a UWG. Ein Verstoß ist entsprechend durch Mitbewerber abmahnbar.

Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB empfehlen: Lassen Sie Ihre AGB regelmäßig auf Abmahnsicherheit überprüfen!

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