OVG Münster: LKW Maut war teilweise unzulässig – jetzt Geld zurückfordern und weitere Ansprüche geltend machen

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Sensationelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster. LKW-Unternehmer können nicht nur etwa 3,5% Maut zurückverlangen, sondern sogar mehr als 8%.

Bereits in der Vergangenheit berichteten wir über ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, welcher die Berechnung der deutschen LKW Maut in den Jahren 2010 und 2011 beanstandete. Mit dieser Entscheidung musste sich nun das Oberverwaltungsgericht Münster auseinandersetzen und die Entscheidung des EuGH für den konkreten Fall umsetzen.

Urteil stärkt betroffene LKW-Unternehmen

Das OVG Münster entschied nunmehr, dass die LKW Maut in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig erhoben wurde, da bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert wurden. Dadurch muss die Bundesrepublik Deutschland nunmehr einen Teil der Gebühren an die dortigen Kläger zurückerstatten.

Das klagende Speditionsunternehmen hat innerhalb von ca. 1,5 Jahren rund 12.000,00 Euro an LKW-Maut gezahlt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erstattete die Bundesrepublik Deutschland bereits rund 424 Euro an das klagende Unternehmen. Dieser Anteil in Höhe von ca. 3,5 % der gezahlten Maut entfiel auf die fehlerhaft veranschlagten Kosten für die Verkehrspolizei. Das OVG Münster sprach der Klägerin nun weitere 565,00 Euro, also weitere ca. 4,7 % zu, da auch die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft berücksichtigt wurden.

Somit konnte das klagende Unternehmen zusammengerechnet mehr als 8 % der gezahlten Maut zurückfordern.

Maut-Neuberechnung und Rückforderung

Die dem Urteil zugrundeliegenden Erwägungen dürften auch auf die Folgejahre anwendbar sein. Die Bundesrepublik Deutschland hat die LKW Maut bereits rückwirkend zum Oktober 2020, also dem Zeitpunkt des EuGH-Urteils, neu berechnet. Eine Rückforderung der Teilbeträge ist über ein Online-Portal möglich. Weitergehende Ansprüche müssen jedoch höchstwahrscheinlich gesondert geltend gemacht werden.

Die Ausführungen des Urteils betreffen unmittelbar nur den Zeitraum 2010 und 2011. Die grundlegenden Fehler in der Kalkulation dürften sich jedoch in den Folgejahren wiederholt haben. Insofern können auch Erstattungen für die Jahre 2018 bis 2020 erreicht werden.

Schnell Handeln! Verjährung für 2018 droht!

Betroffene Speditionsunternehmen sollten nunmehr schnell tätig werden und ggf. die Ansprüche der vergangenen Jahre konkretisieren, um alle Ansprüche geltend zu machen. Die bisher geltend gemachten Ansprüche müssen dabei ggf. erweitert werden, da das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster hier neue Möglichkeiten eröffnet. Wichtig ist jedoch, dass die Ansprüche des Jahres 2018 mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren. Es muss daher schnell gehandelt werden.

Gerne unterstützen wir Sie als Anwaltskanzlei auf diesem Gebiet. Wir vertreten bereits einige Unternehmen und haben entsprechende Ansprüche bereits geltend gemacht. Sollten Sie Ansprüche aus dem Jahr 2018 geltend machen wollen, können Sie sich bis zum 15.12.2021 an uns wenden (info@advoadvice.de oder 030/92100040).

Foto(s): AdvoAdvice

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