OVG Nordrhein-Westfalen: Anforderungen an die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels

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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 - entschieden, dass Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren sind, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.

Den damit verbundenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel im Einzelfall des Jägers hat es jedoch für rechtswidrig gehalten. 

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

In das haus eines Jägers war während seines Urlaubs eingebrochen worden. Aus dem unbeschädigt gebliebenen Waffenschrank wurden zwei Kurzwaffen sowie Munition gestohlen. Der Waffenschrank entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Die Schlüssel zu dem Waffenschrank bewahrte der Jäger in einem ca. 40 Kilogramm schweren doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss auf.  Dieser genügte nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition.

Daraufhin wurden dem Jäger dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen. Hiergegen klagte der Jäger.

Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Jägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht vor. Trotz der unsachgemäßen Verwahrung des Schlüssels des Waffenschranks sei der Jäger waffenrechtlich nicht unzuverlässig. 

Rechtliche Einordnung:

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Wann eine Erlaubnis zu versagen ist, legt § 4 WaffG fest. Unter die Versagensgründe fällt auch die Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren (werden). Hierbei ist eine auf die Zukunft gestützte Prognose maßgeblich, die hier zugunsten des Jägers ausfiel. Zwar habe der Jäger den Schlüssel zum Waffenschrank in der Vergangenheit unsachgemäß verwahrt. Da bislang solche Anforderungen weder seitens des Gesetzgebers noch seitens der Rechtsprechung konkretisiert worden sind, und diese nun erstmals klargestellt wurden, sei davon auszugehen, dass der Jäger diesen Anforderungen zukünftig genügen wird.

Bislang keine rechtliche Orientierung für Waffenbesitzer

Einem juristischen Laien, wie dem Jäger, habe sich trotz des objektiven Sorgfaltsverstoßes in subjektiver Hinsicht nicht aufdrängen müssen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung für Waffen und Munition gilt.

Konkrete gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem Waffenschrank aufzubewahren ist, fehlten, so das Oberverwaltungsgericht. Bislang habe es seitens der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch keine Vorgaben gegeben, an denen sich Waffenbesitzer hätten orientieren können und müssen.

Zudem habe der Jäger auch nicht einfachste Maßnahmen unterlassen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte den Waffenschrankschlüssel an sich nehmen könnten. Mit der Aufbewahrung in dem Stahltresor habe der Jäger Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen seien, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern oder zu erschweren. Auch wenn diese nicht nunmehr aufgestellten Anforderungen entsprachen, ist daher kein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen anzunehmen.

Diese Auffassung dürfte mit der vorliegenden Entscheidung nicht mehr anzunehmen sein, da die Anforderungen nunmehr erstmals deutlich formuliert worden sind!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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