OVG NRW: Werbung mit firmeneigenem Bio-Siegel auf Arzneimittel

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Gerade bei Produkten des täglichen Bedarfs lassen sich Verbraucher bei der Kaufentscheidung nachweisbar stark von Güte- oder Prüfsiegeln beeinflussen. Gütesiegel schaffen also Vertrauen und lohnen sich für die Anbieter. Bei der Gestaltung von Arzneimittel-Verpackungen ist die Gestaltungsfreiheit der Werbenden allerdings durch Art. 62 der europäischen Richtlinie 2001/83/EG eingeschränkt. Die Richtlinie legt fest, dass auf der äußeren Umhüllung sowie der Packungsbeilage keine Angaben mit Werbecharakter erfolgen sollen.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte kürzlich eine Entscheidung über eine Werbung mit einem firmeneigenen Bio-Siegel auf einem Arzneimittel zu treffen (Beschluss vom 26.10.2015 – Az. 13 A 2597/14).

Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung, ein Bio-Siegel auf ihrem Arzneiprodukt zu verwenden. Dieses sollte auf die Herkunft aller pflanzlichen Bestandteile aus ökologischem Anbau und auf die sorgfältige Schadstoff-Kontrolle (welche über die gesetzlichen Vorgaben hinausreiche) hinweisen.

Entscheidung

Das Gericht stellte fest, dass die Angabe, dass der pflanzliche Grundstoff aus biologischem Anbau stammt, weder für die Anwendung noch für die Gesundheit des Patienten von Bedeutung ist. Wird dieser Hinweis auf der äußeren Umhüllung benutzt, ist darin ein Verstoß gegen Art. 62 Richtlinie 2001/83/EG zu sehen. Das firmeneigene Bio-Siegel auf dem Arzneimittel dient der Absatzförderung und hat Werbecharakter, so das OVG NRW.

Ausblick

Qualitätssiegel stellen ein starkes Werbemittel dar. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers soll dieses starke Werbemittel den Anbietern von Pharmazeutika im Sinne des Verbraucherschutzes nicht zur Verfügung stehen. Ist die Angabe für die Verbraucher ohne Belang, sollen diese nicht durch das Siegel zum Kauf beeinflusst werden. Die Gesundheitsaufklärung hat oberste Priorität bei der Gestaltung des Produkts, die Werbung durch das herstellende Unternehmen muss dabei zurücktreten.

Vor allem in der Heilmittelwerbung kommt es immer wieder zu Unklarheiten – Ihren Fragen dazu stellen wir uns gerne.

C. Oestreich

lexTM Rechtsanwälte


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