Pädophilie, Strafrecht und Stigmatisierung

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Kalte Fakten

Pädophilie ist eine sexuelle Neigung in Form einer psychischen Störung. Es bedeutet, dass man sich sexuell zu Kindern mit einem vorpubertären Körperschema hingezogen fühlt. Hierunter fallen insb. körperliche Merkmale wie fehlende Scham- und/ oder Achselbehaarung, kleine Genitalien, was meist auf Kinder bis ca. 11 Jahren zutrifft.

Die Mehrzahl aller Betroffenen ist männlich. Sie machen ca. 1% der Bevölkerung aus - also in Deutschland ungefähr 250.000 bis 300.000 Betroffene.

(Quelle: Präventionsnetzwerk "Kein Täter werden")

Pädophilie findet seine medizinische Einordnung als psychischen Störung. Sie wird in der "Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" (ICD-10) von der Weltgesundheitsorganisation WHO als "Störung der Sexualpräferenz" klassifiziert.


Gesellschaftliche Einordnung

Menschen mit pädophilen Neigungen sehen sich immer wieder mit Stigmatisierungen konfrontiert. Die Gesellschaft ordnet diese Menschen direkt als Sexualstraftäter ein, obwohl nur ein verschwindend geringer Anteil aller Sexualstraftäter aufgrund pädophiler Neigungen straffällig wird. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist als Straftatbestand in den §§ 176 ff. StGB gesetzlich verankert. Pädophile Menschen sind sich ihrer Neigungen und damit ihres Leidensdruckes regelmäßig sehr bewusst und können in aller Regel auch gut einschätzen, was die Folgen einer ausgelebten Neigung für ihre Umwelt bedeuten würde. Die meisten Pädophilen werden nicht straffällig.

Dies soll keine Ehrfurcht darüber sein, dass man gerade nicht zum Sexualstraftäter wird - sondern diese Worte sollen klarmachen, dass sich die Stigmatisierung oftmals jeglicher Grundlage entbehrt.

Stigmatisierungen gehen normalerweise bereits mit dem Vorwurf sexueller Straftaten einher - obgleich diese möglicherweise noch nicht einmal bestätigt sind. Es kann erschreckend sein, wie leichtfertig die Gesellschaft mit Anschuldigungen um sich werfen kann. Über das Zusammenspiel der Unschuldsvermutung und der Solidarisierung mit Opfern lassen sich berechtigterweise ganze Romane schreiben, unendliche Debatten führen. So leicht die rechtliche Einordnung hier ist (die Unschuldsvermutung folgt aus Art. 48 der Grundrechte-Charta), so schwierig ist die Moralische. Es dürfte klar sein, dass die moralische Einordnung maßgeblich davon abhängt, auf welcher Seite man betroffen ist oder Betroffene kennt. Hat man jedoch Empathie für beide Seiten übrig, ist es gar nicht so leicht, sich gesellschaftlich zu positionieren. Wie wichtig ist es überhaupt, sich zu positionieren, wenn es dabei Verlierer gibt?

Menschen mit pädophilen Neigungen sehen sich dieser Stigmatisierungen bereits schon ohne Vorwurf von Straffälligkeiten ausgesetzt. Nicht umsonst wird das Thema tabuisiert und damit der Leidensdruck erhöht. Anlaufstellen sind rar gesät. Das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ versucht die Betroffenen aufzufangen und den Leidensweg mit ihnen gemeinsam zu gehen, individuelle Strategien und Lösungen zu entwickeln, um einer Straffälligkeit vorzubeugen.

Dass Straffälligkeiten gerade in Bezug auf Kindesmissbrauch gesellschaftlich verwerflich sein müssen, dürfte klar sein. Dies wird auch durch die Rechtslage abgebildet. Aber es gilt nunmal zu differenzieren, zwischen Menschen, die Straftaten begehen und solchen, die es gerade nicht tun. Und auch solchen, denen der pauschale Verdacht voraus geht, ohne sich je verwerflich verhalten zu haben.

So schwierig es also ist, die Unschuldsvermutung mit Opfersolidarisierung unter einen Hut zu bringen, so einfach könnte an dieser Stelle angesetzt werden:

Pädophilie ist eine psychische Störung und muss zurecht kontrolliert werden, aber es ist kein Synonym für Sexualstraftäter.


Ein Gruß aus der Küche

Gerade weil die Stigmatisierung, die sexuellen Präferenzen und tatsächliches Straffälligwerden so eng beieinanderliegen, hat es sich die Rechtsanwältin zur Aufgabe gemacht, sich in diesem Fachbereich besonders fortzubilden.

Ganz gleich ob aus Präventionsgründen oder im Falle einer tatsächlichen Strafverfolgung, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir können Sie bei Bedarf gezielt an das Präventionsnetzwerk vermitteln oder Sie im Worst Case bei vermeintlich ausgelebter Pädophilie verteidigen (Stichwort: Kinderpornographie oder Kindesmissbrauch).

Wir wissen, wie sensibel diese Thematik ist. Bei uns können Sie ehrlich und angstbefreit sein. Wir urteilen nicht. Ganz gleich, ob Sie die Pädophilie in Ihrem Fall zur Straffälligkeit geführt hat, oder gerade nicht. 

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Foto(s): Hannah Funke

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