Schutzmaßnahmen in der Pandemie

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Ist dem Arbeitnehmer tatsächlich möglich seine Arbeitsleistung zu erbringen und bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse, muss er am Arbeitsplatz erscheinen und seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Insofern besteht kein pauschales Leistungsverweigerungsrecht zu.

Es stellt sich daher die Frage, wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, die nur leichte Symptome (leicht erhöhte Temperatur, Halsschmerzen, Husten) haben, ohne arbeitsunfähig zu sein; Kontakt zu einem Infizierten hatten; einen engen Kontakt zu einer Kontaktperson der Kategorie I hatte oder in der Corona-Warn-App ein erhöhtes Risiko und eine Empfehlung zur freiwilligen Selbstisolation angezeigt bekommen.  

In solchen Fällen hat der Arbeitgeber zum Schutze der Belegschaft ein reges Interesse den Arbeitnehmer einseitig freizustellen.

Bei der einseitigen Freistellung lehnt der Arbeitgeber die Annahme weiterer Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer tatsächlich oder auch nur wörtlich anbietet, ab. Der Arbeitgeber gerät damit in Annahmeverzug und damit entsteht für den Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch.

Festzuhalten ist, dass das schutzwürdige Interesse des Arbeitsgebers, die Ausbreitung des Virus im seinem Betrieb zur verhindern, um den Betriebsablauf aufrechtzuerhalten schwerer wiegt als das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers.

Im Ergebnis kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne behördliche Quarantäneanordnung – unter Entgeltfortzahlung – freistellen. Die Freistellung kann durch ein negatives Testergebnis begrenzt werden.

Der Arbeitgeber kann vorsichtiger als die Behörde sein, mit den entsprechenden Konsequenzen, aber er muss nicht.

Foto(s): www.my-recht.com

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