Parkendes Auto angefahren – Zettel an der Windschutzscheibe hinterlassen oder warten?

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Reicht es bei Beschädigung eines anderen Fahrzeugs aus, wenn man einen Zettel mit Adresse und Telefonnummer an der Windschutzscheibe des beschädigten Wagens anbringt, bevor man den Unfallort verlässt?

Meldepflicht

Nach § 142 des Strafgesetzbuches muss derjenige, der beim Ausparken an einem anderen Fahrzeug einen Blechschaden hervorruft, den anwesenden Fahrer des beschädigten Fahrzeugs sogleich persönlich darüber informieren. Ist der andere Fahrer nicht anwesend, muss stets eine angemessene Zeit gewartet werden, bevor man sich wieder auf den Heimweg macht.

Zettel reicht nicht aus – Ohne Meldung bei der Polizei = Unfallflucht

Ein Zettel mit Kontaktdaten allein reicht nicht aus. Das Stück Papier kann durch Regen unleserlich oder von einem Windstoß davongetragen werden. Ohne Meldung bei der Polizei liegt daher ein strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, das heißt der Tatbestand der Unfallflucht vor.

Wie lange soll man auf den Fahrzeughalter warten?

Wichtig ist, dass man auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs wartet und nicht direkt einen Zettel an der Windschutzscheibe befestigt. Welche Zeit ist jedoch als „angemessen“ zu beurteilen? Dies hängt von der jeweiligen Situation ab. Es ist abzuwägen, wie wahrscheinlich die baldige Rückkehr des Fahrers ist und wie hoch der Schaden vermutlich ist. Je höher der Sachschaden, desto länger die Wartezeit.

Erscheint der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs auch nach einiger Zeit nicht, ist zu raten, eine Polizeidienststelle vom Unfall zu unterrichten. Zwar kann der Unfallort auch nach Abwarten einer bestimmten Zeit verlassen werden, wenn die unverzügliche nachträgliche persönliche Information der anderen Unfallbeteiligten oder einer Polizeidienststelle erfolgt. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass die eigene Einschätzung über den Begriff „unverzüglich“ nicht mit der rechtlichen Bewertung übereinstimmen kann. Der Begriff „unverzüglich“ ist auch hier situationsbedingt zu beurteilen.

Sie haben einen Zettel an ihrer Windschutzscheibe?

Wenn Sie als Fahrer des beschädigten Fahrzeugs einen Zettel hinter der Windschutzscheibe finden, empfiehlt es sich Fotos des Schadens und von der Parksituation Ihres Autos zu machen. Weiterhin sollten Sie die Polizei über den Vorfall informieren, damit diese Ermittlungen einleiten kann. Ein Anwalt kann Sie über die Ihnen zustehenden Ansprüche informieren.

Für den Straftatbestand der Unfallflucht ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe zu erwarten, welche sich an der Schwere des Schadens orientiert. Ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder der Führerscheinentzug können zusätzlich folgen. Gravierend sind auch die versicherungsrechtlichen Folgen: Im Falle der Fahrerflucht wird man von der eigenen Kfz-Haftpflicht, die den Schaden des Geschädigten zahlt, in Regress genommen!

Zu beachten ist noch: Auch ein Bagatellschaden, z.B. ein Kratzer, stellt bereits eine Beschädigung eines anderen Fahrzeugs dar und kann eine Ermittlung wegen Fahrerflucht nach sich ziehen.

Fazit

Wenn Sie ein parkendes Auto angefahren haben, reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe nicht aus, um den Fahrzeughalter über den Schaden zu informieren. Sie müssen den Halter persönlich über den Unfall in Kenntnis setzen und erst nach einer angemessenen Wartezeit, können Sie, nach der Meldung bei der Polizei, den Unfallort verlassen.


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