Parkplatzvergabe: Frauen vor Männer?
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[image]Bei der Parkplatzvergabe kann der Arbeitgeber entscheiden, dass Frauen, die häufiger Opfer von gewaltsamen Übergriffen werden, vor Männern einen dem Büro näher gelegenen Parkplatz bekommen. Viele Unternehmen können ihren Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände keinen eigenen Parkplatz anbieten, sondern müssen beispielsweise ein Parkhaus extra anmieten. Reichen die Kapazitäten dennoch nicht aus, muss der Arbeitgeber anhand gewisser Vergabekriterien entscheiden, wer einen Parkplatz bekommt und wer leer ausgeht.
Frauen werden bei der Parkplatzvergabe bevorzugt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitgeber Parkplätze in zwei Parkhäusern an seine Mitarbeiter vermietete. Eines der Parkhäuser war etwa 500 Meter vom Betrieb entfernt, bei dem anderen musste man lediglich 20 bis 50 Meter weit laufen. Ein Arbeitnehmer hatte zwar einen Parkplatz im weiter entfernten Parkhaus, verlangte aber aufgrund einer leichten Behinderung (Grad 40) einen Stellplatz im näher gelegenen Parkhaus. Aufgrund des erhöhten Risikos für Frauen, Opfer eines gewaltsamen Übergriffs zu werden, wurden diese Stellplätze aber vorwiegend an Frauen vermietet. Daraufhin zog der Angestellte vor Gericht.
Unterschiedliche Behandlung ist zulässig
Das LAG sah das Vergabekriterium „Frauen vor Männer“ jedoch als zulässig an und lehnte einen Anspruch des Angestellten auf Zuteilung des begehrten Parkplatzes ab. Das Argument des Arbeitgebers, dass Frauen häufiger als Männer Opfer von gewaltsamen Übergriffen werden, rechtfertige eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nach § 20 I 1, 2 Nr. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Je kürzer der Weg vom Büro zum Parkplatz sei, desto geringer sei die Gefahr, dass die Frau angegriffen werde. Die Sicherheit der Frauen gehe daher dem Interesse des Angestellten an dem Parkplatz vor. Im Übrigen weise er auch keine erhebliche Gehbehinderung auf, sodass ihm der längere Fußweg zum Arbeitsplatz zugemutet werden könne.
(LAG Mainz, Urteil v. 29.09.2011, Az.: 10 Sa 314/11)
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