Partei eines Prozessvergleichs? Vorsicht ist geboten!

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.04.2018 (XI ZR 227/17) zur Frage Stellung bezogen, ob eine im Prozessvergleich getroffene und beschlossene Widerrufsfrist auch ohne Mitwirkung des Gerichts (außergerichtlich) verlängert werden kann. Außerdem hat er Vorgaben dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht von den Parteien – inter partes und ohne Mitwirkung des Gerichts – wirksam vereinbart werden kann. 

Prozesshandlungen können im Allgemeinen nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass im Prozessvergleich zugunsten einer oder beider Parteien ein Widerrufsvorbehalt vereinbart werden kann. Es handelt sich dabei um eine aufschiebende Bedingung. Der Prozessvergleich wird erst wirksam, wenn von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch gemacht wird, dann erst endet die Rechtshängigkeit.

Die Entscheidung in aller Kürze:

  1. Die Prozessparteien (Kläger/Beklagter) können die in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.
  2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.

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