Party machen bis die Polizei kommt?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn unerwarteter Besuch in Form der Polizei vor der Tür steht, kann dies das vorherige Partyvergnügen abrupt beenden. Doch was sind die Befugnisse der Beamten in solchen Situationen? Wir klären die wichtigsten Fragen, um Ihnen ein besseres Verständnis zu vermitteln.

1. Ruhezeiten und Nachtruhe: In Deutschland sind Ruhezeiten nicht einheitlich geregelt und variieren je nach Bundesland und Gemeinde. Zum Beispiel reicht die Nachtruhe in Berlin von 22 Uhr bis 6 Uhr, während sie in München bis 7 Uhr andauert. Während dieser Zeit müssen Sie in Ihrer Wohnung auf Zimmer­laut­stärke achten. Das bedeutet, dass Geräusche aus der Wohnung zwar erlaubt sind, aber exzessiver Partylärm von den Nachbarn nicht akzeptiert werden muss – selbst dann nicht, wenn der Gastgeber die Party im Treppenhaus angekündigt hat.

2. Das Betreten der Wohnung durch die Polizei: Grundsätzlich muss die Polizei bei ihren Maßnahmen die Verhält­nis­mä­ßigkeit wahren. In den meisten Fällen werden die Polizisten zunächst prüfen, ob tatsächlich eine Ruhestörung vorliegt. Dann werden sie mit dem Veranstalter der Party an der Wohnungstür sprechen. Wenn die Musik leiser gedreht wird, kann der Einsatz beendet sein. Die Polizei darf nicht gewaltsam in die Wohnung eindringen, es sei denn, es besteht der Verdacht auf eine Straftat, wie beispielsweise der Besitz illegaler Drogen. In solchen Fällen können die Beamten die Wohnung ohne richter­lichen Beschluss durchsuchen.

3. Beschlagnahme der Musikanlage: Auch hier müssen die Beamten die Verhält­nis­mä­ßigkeit beachten. Bei einem ersten Beschwerdeanruf eines schlaflosen Nachbarn wird die Polizei die Musikanlage in der Regel nicht sofort konfiszieren. Wenn die Ruhestörung jedoch fortgesetzt wird, kann die Anlage beschlagnahmt werden. Es gibt jedoch keine feste Regel, nach wie vielen Besuchen die Polizei die Musikver­sorgung kappen darf.

4. Vertreibung der Gäste: Wenn die Polizei nicht nur die Musik, sondern auch die lauten Gäste als Lärmquelle identi­fi­ziert, können sie die Gäste auffordern, den Ort der Party zu verlassen. Dies ist jedoch nicht die erste Maßnahme, die ergriffen wird. Die Beamten haben das Recht, diese Anweisung durchzusetzen, und sollten sich die Gäste dagegen handfest wehren, kann dies zu einer Straftat führen, nämlich Widerstand gegen Vollstre­ckungs­beamte.

5. Strafe für den Gastgeber: Eine nächtliche Ruhestörung durch Partylärm wird rechtlich als Verstoß gegen örtliche Immissi­ons­schutz­be­stim­mungen angesehen und gilt als Ordnungs­wid­rigkeit. Der Gastgeber der Party kann daher ein Bußgeld auferlegt bekommen. Obwohl das theoretisch mögliche Höchstmaß von mehreren tausend Euro selten erreicht wird, beträgt das Bußgeld in der Regel zumindest dreistellig.

Es ist ratsam, die örtlichen Ruhezeiten und Immissions­schutz­ver­ord­nungen zu kennen und sicherzustellen, dass die Lautstärke Ihrer Veranstaltung innerhalb der akzeptablen Grenzen bleibt, um unangenehme Unterbrechungen zu vermeiden und rechtliche Konsequenzen zu verhindern.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema