Patchwork-Familie - Sorgerecht - was darf der neue Ehepartner?

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Eheschließung und Trennung und dann eine erneute Heirat und auch Patchwork-Familien gibt es heutzutage mehr denn je. Oft stellt sich dabei die Frage, ob der neue Ehegatte Entscheidungen für die in die Familie mitgebrachten Kinder des anderen treffen kann, für die er kein Sorgerecht hat. 

Das Bürgerlichen Gesetzbuch regelt in § 1687 Buchst. b BGB, dass der Ehegatte, der mit einem allein sorgeberechtigten Elternteil zusammen lebt, Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes treffen kann. § 1687b BGB regelt:

„Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes.

Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

Die Befugnisse bestehen dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.“

Zum kleinen Sorgerecht gehören Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Dies umfasst alle Angelegenheiten im Alltag. Der Gegensatz hierzu sind die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Eine klare begriffliche Abgrenzung ist oft nicht möglich. Von erheblicher Bedeutung für das Kind sind alle Angelegenheiten, deren Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändern ist. Erhebliche Bedeutung haben z. B.: die Entscheidung über die Aufenthaltsbestimmung, zur Wohnsitzverlegung, zur Auswanderung, religiöse Erziehung, Anmeldung des Kindes in einer bestimmten Kindereinrichtung, Auswahl der Schule, Schulwechsel und Umschulung, eigentliche Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, medizinische Eingriffe, soweit sie mit der Gefahr erheblicher Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sind, z. B. Operationen und schwerwiegende andere Erkrankungen. Ausgenommen sind hier Notfälle, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, die Gestattung des Umgangs der Kinder mit den Großeltern, Reisen der kleineren Kinder in einen ihnen nicht vertrauten Kulturkreis, z. B. mit mehrstündigen Flügen. Bei der Vermögenssorge sind besonders wichtige Entscheidungen: die Anlage und Verwendung von Kindesvermögen, Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, alle genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte.

Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils ist somit kraft Gesetzes befugt, verschiedene Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und zu regeln.

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen ist die Entscheidungsbefugnis ebenfalls gegeben. Auch hier findet sich die Grundlage in § 1687 Buchst. b BGB. Zusätzlich sollte der Elternteil eine entsprechende Vollmacht erteilen oder Handlungsvollmacht einräumen. Dies ist zulässig, da der sorgeberechtigte Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Diese kann er im Rahmen einer Vollmacht oder Erteilung einer Handlungsvollmacht auf den Ehepartner übertragen. Mit einer Vollmacht wird kein Sorgerecht der Substanz nach übertragen, sondern der Ehegatte wird mit der Vollmacht berechtigt, das in Vertretung zu entscheiden und zu regeln, was der Sorgerechtsinhaber auch allein entscheiden kann.

Ich berate Sie in allen Angelegenheiten des Familienrechts und bin Ihnen bei der Formulierung von Vollmachten und Sorgerechtsverfügungen behilflich.

Anett Wetterney-Richter

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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