Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung – was zu beachten ist

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Unabhängig vom Alter können Sie in die Situation kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können. Mit drei Arten von Vollmachten und Verfügungen können Sie vorsorgen.

Das Problem: Liegt keine Vollmacht oder Verfügung vor, gehen die zuständigen Stellen, insbesondere in Gesundheitsfragen, vom sog. mutmaßlichen Willen des Betreffenden aus, oder verweigern sachdienliche Anweisungen.

Die Dokumente sollten vorgefertigt sein (Formulare) und müssen mit Datum eigenhändig unterschrieben sein. Teilweise gelten Formvorschriften. Die Länge der Gültigkeit sollte festgelegt werden, idealerweise bis über den Tod hinaus.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird jemand beauftragt im Notfall zu entscheiden (Krankenhaus, Bank, u. a.). Es kann sich um eine Generalvollmacht oder Bevollmächtigung für bestimmte Bereiche handeln. Der Ehepartner z. B. ist nicht automatisch bevollmächtigt.

In der Vorsorgevollmacht sollte festgelegt werden:

Gesundheit (Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Operationen, lebensverlängernde Maßnahmen)

Pflege (Haushalt, Pflegedienst, Heimaufenthalt)

Freiheitsbeschränkungen (Ruhigstellende Medikamente, Bettgitter)

Wohnung, Aufenthalt (Kündigung des Mietvertrages)

Behörden

Justiz

Kommunikation und Verträge (Briefpost, Verträge, Zugang zum Computer, Passwörter, Versicherungen)

Bank/Sparkasse (beglaubigte Vollmachten)

Immobilien (beglaubigte Vollmachten)

Mit einer Betreuungsvollmacht schlagen Sie jemanden als Ihren Betreuer vor (medizinische, behördliche, rechtliche Angelegenheiten). Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht beauftragt und kontrolliert.

In einer Patientenverfügung legen Sie vorab fest, ob Sie in medizinische Maßnahmen einwilligen oder diese untersagen. Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen an eine Patientenverfügung befasst. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthalte für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung zum Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen (BGH, Beschl. v. 06.07.2016, AZ:.XII ZB 61/16). Der BGH wertet die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ jedoch als sog. allgemeine Anweisung:

Eine schriftliche Patientenverfügung entfalte unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Man sollte die genannten Vollmachten und Verfügungen nicht zuhause aufbewahren, sondern in zentralen Registern hinterlegen (Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer). Betreuungsgerichte haben darauf Zugriff.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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