Patientin wird vom Arzt nach Hause geschickt – kein Verlust des Krankengeldanspruchs

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Grundsätzlich muss jede/r Patient/in seine/ihre Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfalle lückenlos gegenüber der Krankenversicherung nachweisen. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass das Krankengeld gezahlt wird. 

Jeder Patient hat die sogenannte Obliegenheit, dafür zu sorgen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Es muss sich also selbst darum gekümmert werden, dass der zuständige Arzt die Krankheit in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz AU und umgangssprachlich „Krankmeldung“) nahtlos feststellen kann, sodass immer rechtzeitig zum Arzt gegangen werden muss!

Wird dies egal aus welchen Gründen nicht eingehalten, droht der Verlust des Krankengeldes und sogar des Versicherungsschutzes. Genau dies ist bei zahlreichen Mandanten unserer Kanzlei passiert, die wir erfolgreich gegen ihre Krankenkassen vertreten haben.

Beispielhaft greife ich daher zwei Fälle heraus, die oft vorkommen und gegen die wir erfolgreich vorgegangen sind:

1. Ein Patient war bereits lange krank und bezog Krankengeld. Die maßgebliche AU war datiert bis zum 1. 10.2017, einem Sonntag. Der Folgetag, ein Montag, war ein Brückentag, da bekanntermaßen der 3. 10.2017 ein bundesweiter Feiertag ist. Deswegen hat sich der Patient bereits am Donnerstag, dem 29. 09.2017 mit der Arztpraxis in Verbindung gesetzt, um einen Termin für eine lückenlose Au zu vereinbaren. 

Der Arzt hat dem Patienten mitgeteilt, dass er erst wieder in der kommenden Woche bei ihm erscheinen müsse. Daran hat sich der Patient gehalten und ist am 2. 10.2017, dem Brückentag dort erschienen. Die Praxis hatte jedoch zu, worauf der Patient nicht hingewiesen wurde. Auch die Vertretung des Arztes, die von dem Patienten aufgesucht wurde, hatte am Brückentag geschlossen. Daraufhin ging der Patient nach Hause und konnte erst wieder am 4. 10.2017 seine Au ärztlich feststellen lassen.

Dies reichte der Krankenkasse nicht und sie teilte mit, dass ab jetzt kein Versicherungsschutz mehr bestehen würde und auch kein Krankengeld mehr zu zahlen sei. Denn sie vertrat die Auffassung, dass und der Mandant irgendeinen weiteren Arzt am Brückentag hätte aufsuchen müssen, um sich die AU bescheinigen zu lassen.

Dies kann jedoch nach unserem Dafürhalten einem kranken Mandanten nicht zugemutet wurden. Denn ein Patient kann nur so viel zur lückenlosen Bescheinigung beitragen, was ihm zugemutet werden kann. Mehr muss er nicht tun. Sofern ihm ein Arzt falsche Angaben macht oder nicht mitteilt, dass er an einem Brückentag geschlossen hat, muss der Patient nicht von Arzt zu Arzt gehen, sondern darf nach Hause gehen, ohne dass er seinen Anspruch auf Krankengeld verliert.

Dies hat zuletzt das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung vom 11. Mai 2017 klargestellt – BSG B 3 KR 22/15. Trotzdem weigern sich viele Krankenkassen immer noch, solche besonderen Härtefälle anzuerkennen, und streichen ihren Versicherungsnehmern rechtswidrig das Krankengeld und den Versicherungsschutz.

Wir konnten jedoch die zuständige Krankenkasse bereits im Widerspruchsverfahren von deren Fehler überzeugen, sodass diese das Krankengeld und auch die Kosten unserer Inanspruchnahme rückwirkend zahlte.

2. So auch bei einer unserer Mandantinnen passiert. Auch deren maßgebliche AU war auf Oktober, hier den 3. Oktober 2016 datiert. Am Folgetag, einem Dienstag, suchte die Patientin die Arztpraxis auf. Aufgrund des hohen Patientenaufkommens wurde sie jedoch wieder nach Hause geschickt und ein Termin für den Folgetag, also den 5. Oktober 2016 bestimmt. An diesem Tag wurde die Au ausgestellt und auch auf diesen Tag datiert, sodass eine Lücke entstand. Dies wurde von der Krankenversicherung nicht akzeptiert, sodass auch hier Krankengeld und Versicherungsschutz gestrichen wurden.

In diesem Fall musste sogar vor dem Sozialgericht geklagt werden, sodass die Patientin ihr Krankengeld erst nach der Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim erhalten hatte.

Diese beiden Fälle zeigen, dass Sie sich nicht mit einem negativen Bescheid Ihrer Krankenkasse abfinden müssen, sondern sich dagegen wehren können!

Dabei bin ich Ihnen gerne behilflich und stehe für Fragen jeglicher Art zum Thema Krankenversicherung und Krankengeld jederzeit zur Verfügung!

Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp

aus Mannheim


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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