Die Rückkehr des Widerrufsjokers: EuGH bestätigt Widerrufsmöglichkeit von Darlehensverträgen

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Mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19) hat der Europäische Gerichtshof(EuGH) erneut deutlich die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Demnach können private Darlehensverträge, die zwischen dem  11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden weiterhin widerrufen werden. Faktisch dürfte dies bei den allermeisten Immobiliendarlehen und Kfz-Finanzierungen der Fall gewesen sein.

Widerrufsfrist wird nicht in Gang gesetzt

Nach Ansicht des EuGH genüge diese Belehrung nicht dem Erfordernis aus der VerbrKr-Richtlinie 2008/48. Nach dieser ist in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Dies beinhaltet insbesondere Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die entsprechende Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts und die Bedingungen für die Berechnung dieser Frist sowie die anderen Bedingungen für die Ausübung des Widerrufsrechts.

Laut EuGH genüge die Formulierung innerhalb der Widerrufsbelehrung diesen Anforderungen nicht, so dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Gang gesetzt wurde und der Darlehensvertrag somit auch heute noch widerrufen werden kann.

Gerügt wurde von den Richtern eine sogenannte „Kaskadenverweisung“.  Juristische Laien könnten bei der Vielzahl von bloßen Verweisen nicht erkennen, wo denn nun konkret ihre vertraglichen Pflichten liegen. Folglich genüge die Formulierung nicht den Anforderungen der europäischen Richtlinie.

Bedeutung für Millionen Darlehensverträge und Leasingverträge

Die Formulierung dürfte im Zeitraum vom  11.06.2010 und dem 20.03.2016 sehr wahrscheinlich in Millionen Verträgen enthalten sein. Darlehen für private Zwecke, z.B. Immobiliendarlehen oder ein Darlehen für ein Auto, ließen sich somit vorzeitig beenden. Ein solcher Darlehenswiderruf führt zur vollständigen Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehensvertrages. Der Darlehensgeber muss dem  Darlehensnehmer sämtliche Zahlungen also auch alle Zinszahlungen zurückzahlen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann in diesen Fällen nicht verlangt werden.

Im Falle von privaten Fahrzeugleasingverträgen können auch diese Leasingverträge darunter fallen.

Aktuelle Darlehensverträge locken mit deutlich niedrigeren Zinsen

Verbraucher sollten daher dringend ihre Darlehens- und Leasingverträge überprüfen lassen. Die aktuell historisch niedrigen Zinsen bieten Verbrauchern die großartige Möglichkeit einen neuen Darlehensvertrag mit deutlich attraktiveren Konditionen abzuschließen und somit jeden Monat bares Geld zu sparen. Gerade in diesen schwierigen Zeiten sollten Sie kein Geld verschenken.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Anwälte der Kanzlei Mutschke blicken auf eine jahrelange Erfahrung aus der Prüfung und dem Widerruf tausender Darlehens- und Leasingverträge zurück. Die Kanzlei ist deutschlandweit tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld. Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist deutschlandweit eine gefragte Rechtsexpertin in den Medien.

Gerade in der aktuellen Situation wichtig zu wissen für Sie:

  • Die komplette Prüfung Ihres Vertrages erfolgt digital, d.h. eine persönliche Vorsprache Ihrerseits in der Kanzlei ist nicht notwendig.
  • Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, fragen wir für Sie kostenfrei an, ob diese die Kosten der Beauftragung übernimmt.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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