Pauschalreiserecht: Kostenfreie Stornierung auch wenn keine Reisewarnung vorliegt

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In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 11.02.2021 (Az. 51 C 2485/20) hat das Amtsgericht Duisburg den Pauschalreiseanbieter Schauinsland Reisen zur vollständigen Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Stornogebühren verurteilt. Die Pauschalreise hatte unser Mandant im Zusammenhang mit der Corona Pandemie zu einem Zeitpunkt storniert, zu dem keine Reisewarnung für das Zielland mehr vorlag.

Unser Mandant hatte eine Pauschalreise nach Gran Canaria für den Zeitraum 09.05.-30.05.2020 gebucht. Am 06.04.2020 trat er vom Vertrag zurück und verlangte vom Reiseveranstalter Schauinsland Reisen die Anzahlung zurück. Zuvor hatte der Anbieter die Flüge nach Gran Canaria storniert. Zum Zeitpunkt der Stornierung der Reise lag keine Reisewarnung mehr vor, diese war kurz vorher aufgehoben – und erst später wieder verlängert – worden.

Pauschalreiserecht: Kostenfreie Stornierung bei „außergewöhnlichen Umständen“

Bei einer Pauschalreise müssen als Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung im Reisezeitraum außergewöhnliche Umstände vorliegen. Dies ist in der Regel bei einer amtlichen Reisewarnung der Fall. Aber auch andere Umstände können dazu führen, dass Verbraucher ihre Reise kostenfrei stornieren können. Das Amtsgericht Duisburg bestätigte diese Ansicht, dass eine offizielle Reisewarnung ein Indiz, aber keine Voraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist. „Gerade bei Ereignissen, von denen im Ernstfall die Gefahr des Todes oder erheblicher Gesundheitsschäden ausgehen, muss genügen, dass bei unvoreingenommener Betrachtung ein konkretes Risiko besteht“, so das Gericht in seinem Urteil.

Weitere Indizien sind beispielsweise reine Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, behördliche Quarantänemaßnahmen im Zielland oder bei der Rückkehr nach Deutschland, Hotelschließungen, Ausgangssperren, Flugverbote, geschlossene Restaurants oder touristische Attraktionen. Im Fall vor dem AG Duisburg hatte der Anbieter die Flüge der Flugpauschalreise storniert, bevor der Kläger vom Vertrag zurückgetreten war. Im Ergebnis hat das Amtsgericht den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Anzahlung bestätigt.

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