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Pendlerpauschale für Autofahrer – volle Werbungskosten für Bahnfahrer

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Die Pendlerzahlen steigen in den letzten Jahren erheblich, wie eine aktuelle Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt-, und Raumforschung zeigt. Während im Jahr 2000 noch 53 Prozent der Arbeitnehmer ihre Wohnung und ihren Arbeitsplatz in unterschiedlichen Gemeinden hatten, waren es 2015 bereits 60 Prozent. Danach arbeiten viele Menschen insbesondere in Großstädten wie München, Stuttgart oder Frankfurt am Main, wohnen aber – sei es aus finanziellen oder anderen Gründen – im Umland außerhalb dieser Städte.

Insgesamt pendeln Millionen von Menschen täglich von ihrer Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück. Dabei entstehen für Benzin oder Fahrkarten auf das Jahr bezogen beträchtliche Kosten. Zwar können solche berufsbedingten Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden, allerdings nicht immer in voller Höhe. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diese Regelung für verfassungsgemäß.

30 Cent Pendlerpauschale für Autofahrer

Ein Mann aus Franken nutzte regelmäßig sein Auto, um von zu Hause an seine Arbeitsstätte zu gelangen. In seiner Steuererklärung gab er dafür die tatsächlich entstandenen Kosten von 44 Cent pro Kilometer als Werbungskosten an.

Das Finanzamt erkannte allerdings nur 30 Cent pro Kilometer für die einfache Wegstrecke an – also nur die Hin-, aber nicht die Rückfahrt. So bestimmt es die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Entfernungspauschale. Mehr ist für Pendler, die mit dem privaten Pkw unterwegs sind, nicht vorgesehen.

Werbungskosten für Bus- und Bahnfahrer

Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln – also in der Regel einem Bus oder der Bahn – unterwegs sind, können im Gegensatz zu Autofahrern die tatsächlichen Fahrtkosten vollständig als Werbungskosten ansetzen.

Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) und verlangte weiterhin die Anerkennung seiner 44 Cent pro Kilometer als Werbungskosten. Insgesamt ging es im Streitjahr dabei um mehr als 5400 Euro.

Berücksichtigung des Gemeinwohls

Der BFH erklärte in seiner aktuellen Entscheidung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bestehende Regelung zu haben. Zwar werden Pendler – je nachdem, welches Verkehrsmittel sie benutzen – unterschiedlich behandelt, dafür gibt es allerdings gute Gründe.

Die Ungleichbehandlung beim Werbungskostenabzug ist gerechtfertigt, da auch unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen. So ist es unter anderem umweltfreundlicher, täglich mit Bus oder Bahn zur Arbeit zu pendeln, als mit dem eigenen Auto zu fahren. Aus Gründen des Gemeinwohls darf der Gesetzgeber auch solche Überlegungen bei seiner Steuergestaltung berücksichtigen.

Fazit: Die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer deckt oft nicht die tatsächlichen Kosten pendelnder Autofahrer ab. Ihre Bus- und Bahnfahrkarten können Pendler dagegen regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen.

(BFH, Beschluss v. 15.11.2016, Az.: VI 4/15)
(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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