Permanente Erreichbarkeit – technisch möglich, rechtlich noch lange nicht zulässig

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Früher waren Feierabend tatsächlich Feierabend und Urlaub auch Urlaub. Dies schon aufgrund begrenzter technischer Möglichkeiten. Denn wie sollte man den Angestellten in der Kneipe oder am Strand erreichen? Der Arbeitnehmer konnte sich nach Verlassen des Arbeitsplatzes somit – wie vom Gesetzgeber gewünscht – ausruhen und erholen.

Heutzutage verfügt nahezu jeder Arbeitnehmer über ein Mobiltelefon und einen Internetzugang. So mancher Chef glaubt deshalb, dass seine Mitarbeiter auch rund um die Uhr – selbst im Urlaub – erreichbar seien müssten. Ein Irrglaube, wie sich mit Blick auf Arbeitszeit- und Bundesurlaubsgesetz herausstellt. Denn dienstliche Telefonate oder E-Mail-Verkehr nach Feierabend oder während des Urlaubs sind „Arbeitszeit“.

Abgesehen von der regelmäßigen Vergütungspflicht besteht bei dienstlichen Telefonaten oder E-Mail-Verkehr nach Feierabend die Gefahr, dass hierdurch die Grenzen der werktäglich zulässigen Arbeitszeit überschritten werden. Ein Verstoß, der – so er der Aufsichtsbehörde bekannt wird – empfindliche finanzielle Folgen für den Arbeitgeber haben und bei beharrlicher Wiederholung sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. 

Ferner müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Nach einer Unterbrechung der Ruhezeit durch dienstliche Telefonate oder E-Mail-Verkehr (z. B. um 23.30 Uhr) ist somit die volle Ruhezeit neu zu gewähren (z. B. bis 10.30 Uhr).

Zumindest während des gesetzlichen Mindesturlaubs sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein, E-Mails in bestimmtem Rhythmus abzurufen etc. Anders lautende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam. Denn der Urlaub dient der Erholung. Er wird vom Gesetzgeber daher auch als „Erholungsurlaub“ bezeichnet, ist eines der höchsten Rechtsgüter des deutschen Arbeitsrechts und besteht in der gänzlichen Befreiung des Arbeitnehmers von seinen Arbeitspflichten. Führt der Arbeitnehmer also während seines Urlaubs auf Veranlassung des Arbeitgebers dienstliche Telefonate oder E-Mail-Verkehr, erfüllt der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht. 

Die Kanzlei Maurer-Kollegen in Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen zu Arbeitszeit, Urlaub oder Arbeitsrecht im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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