Arbeitsrecht: Erreichbarkeit im Urlaub

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In der Urlaubszeit stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Arbeitnehmer durchgehend erreichbar sein muss und ob der Arbeitgeber dies verlangen kann.

Aus rechtlicher Sicht darf ein Arbeitnehmer während seiner Urlaubszeit dienstliche Anrufe, E-Mails oder SMS ignorieren. Möglicherweise findet er sogar eine Regelung hierzu in seinem Arbeitsvertrag. Dem Gesetz nach ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Angestellten für mindestens vier Wochen pro Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Somit sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen möglicherweise ungültig. Die Urlaubszeit soll der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen, um die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen. Ständige Erreichbarkeit ist belastend, doch viele Arbeitnehmer und Führungskräfte verzichten auch im Urlaub nicht auf den Kontakt zum Unternehmen.

Die Angst vor unausgesprochenen Erwartungen kann den Arbeitnehmer unter Druck setzen. Deshalb ist es ratsam, vor Urlaubsantritt zu klären, wie die Erreichbarkeit geregelt sein soll.

Für Arbeitnehmer gilt: Sprechen Sie das Thema vor Ihrem Urlaub an. So können Sie die Erwartungen, die Ihr Chef hat, klären. Möglicherweise lässt sich eine Vertretung organisieren oder Sie können feste Zeiten vereinbaren, in denen Sie für eine kurze Besprechung zur Verfügung stehen, wenn es notwendig ist.

Auch Führungskräfte sollten sich disziplinieren und sich an vereinbarte Regeln halten, denn sie gehen als Vorgesetzte mit gutem Beispiel voran. Sie können ebenso mit Ihren Mitarbeitern Zeiten vereinbaren, in denen sie erreichbar sind oder eben nicht. Oftmals sind Führungskräfte auch freiwillig erreichbar, weil es in Ihrem eigenen Interesse liegt, dass die Geschäfte weiterlaufen.

Sollte sich während des Urlaubs abzeichnen, dass geschäftliche Gespräche notwendig sind und ein Maß überschreiten, das für den Urlaub erträglich ist, haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese Tage „zurückzubuchen“, sodass sie Ihnen für einen späteren Zeitpunkt als Urlaubszeit zur Verfügung stehen. Hierfür ist die genaue Dokumentation über Tätigkeitszeiten ratsam. Frühzeitig nach der Rückkehr sollte dann das Verfahren geklärt werden.

Grundsätzlich gilt: Klare Absprachen helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (www.warm-rechtsanwaelte.de) 


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