Persönliche Schulden der Ehegatten und gemeinschaftliches Vermögen

  • 5 Minuten Lesezeit

Wie können persönliche Schulden eines der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen gefährden?

Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten ist alles, was die Ehegatten gemeinsam während der Ehe erworben haben, mit Ausnahme der Sachen, die persönlichen Charakter haben oder die einer von ihnen durch Schenkung, Erbschaft oder als Ersatz eines immateriellen Schadens erhalten hat. Diese Ausnahmen bilden das Sondergut eines jeden der Ehegatten.

Es ist zunächst zu beachten, dass ein Ehegatte nur in dem Falle über die zum gemeinschaftlichen Vermögen gehörenden Sachen ohne Einverständnis des anderen Ehegatten verfügen kann, wenn es sich nicht um Entscheidung in wesentlichen Angelegenheiten handelt, d.h. in solchen das gemeinschaftliche Vermögen betreffenden Angelegenheiten, die als den Vermögensverhältnissen der Ehegatten in Bezug auf ihre Verhältnisse als üblich angesehen werden können. Wenn ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen in einer wesentlichen Angelegenheit handelt, kann der andere Ehegatte die Nichtigkeit dieses Geschäfts einwenden. 

Das Gesetz legt den Kreis der Rechtsgeschäfte, für die das Einverständnis des anderen Ehegatten notwendig ist, nicht ausdrücklich fest; dies hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn sich das Gericht mit einer Nichtigkeitseinrede wegen fehlendem Einverständnis zu einem vom anderen Ehegatten getätigten Rechtsgeschäft befasst, prüft es zum Beispiel die Vermögensverhältnisse der Ehegatten oder die Frage, ob der andere Ehegatte wichtige Gründe für die Verweigerung des Einverständnisses zum Rechtsgeschäft hat.

Sind Schulden eines der Ehegatten Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens?

Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens sind gemäß dem neuen BGB auch während der Ehe übernommene Schulden. Ausnahmen hiervon bilden Schulden, die: (i) das Vermögen betreffen, das ausschließlich einem der Ehegatten gehört, und zwar in einem solchen Umfang, der den Gewinn aus diesem Vermögen überschreitet; (ii) nur von einem der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen übernommen wurden, ohne dass es sich dabei um Besorgung der alltäglichen oder laufenden Familienbedürfnisse gehandelt hat; (iii) die einer der Ehegatten nicht als eine privatrechtliche Verpflichtung übernommen hat, z.B. eine von einer öffentlichen Stelle auferlegte Pflicht (Geldbuße), Ersatzpflicht für Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen zugefügt worden sind, oder direkt aus dem Gesetz entstandene Schulden u.a. – diese Schulden sind kein Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten. 

Im Allgemeinen gilt es jedoch auch hinsichtlich der oben aufgezählten persönlichen Schulden eines der Ehegatten, die während der Ehe entstanden sind und kein Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens sind, dass der Gläubiger die Schuld sowohl aus dem alleinigen Vermögen des verschuldeten Ehegatten als auch aus dem Vermögen eintreiben kann, das zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. Diese gesetzliche Bestimmung verstärkt die Position des Gläubigers, weil dieser seine Forderung aus dem befriedigen kann, was zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört, obwohl es sich nicht um gemeinsame Schuld handelt.

Einen zumindest teilweisen Schutz bietet dem anderen Ehegatten („Nichtschuldner“) und im Prinzip auch dem Rest der Familie § 732 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem vier Situationen angeführt sind, in denen Rückgriffmöglichkeiten des Gläubigers aus dem gemeinschaftlichen Vermögen beschränkt, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen sind. Ist die Schuld eines der Ehegatten gegen den Willen des anderen Ehegatten entstanden, kann der Letztere („Nichtschuldner“) sein Vermögen schützen, indem er dem Gläubiger gegenüber seine Missbilligung mit der Schuld ohne unnötige Verzögerung äußert, nachdem er von der Schuld erfahren hat. 

Des Weiteren handelt es sich um Schulden, die auf der Unterhaltspflicht eines der Ehegatten beruhen, ferner Schulden aus einer rechtswidrigen Tat nur eines der Ehegatten und Schulden nur eines der Ehegatten, die noch vor der Eheschließung entstanden sind. In den oben angeführten Fällen kann das gemeinschaftliche Vermögen nur in einem solchen Umfang belastet werden, den der Anteil des Schuldners darstellen würde, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aufgehoben und auseinandergesetzt wäre.

Die Ehegatten können ihr Vermögen bereits im Vorhinein schützen, indem sie einen anderen Güterstand vereinbaren, und zwar durch einen Ehevertrag, der beim Notar abgefasst und im Verzeichnis der Güterstandsurkunden (das Register ist auch unter rejstrik.nkcr.cz zugänglich) hinterlegt wird, oder mittels Beschränkung oder Aufhebung des gemeinschaftlichen Vermögens durch Gerichtsbeschluss, sofern ein wichtiger Grund dafür vorliegt wie etwa verschwenderisches Verhalten des Ehegatten, Eingehen eines unangemessen Risikos durch ihn oder auch der Umstand, dass er begonnen hat, unternehmerisch tätig zu sein, oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer juristischen Person wurde.

Vorgehensweise im Vollstreckungsverfahren

Werden die Schulden eines der Ehegatten vom Gerichtsvollzieher eingetrieben, muss dieser vor der Vollstreckungseinleitung prüfen, ob im Verzeichnis der Güterstandsurkunden sog. Ehevertrag oder eine Gerichtsentscheidung über die Aufhebung des gemeinschaftlichen Vermögens oder eine ähnliche durch das Gesetz definierte Urkunde eingetragen ist. Der Gerichtsvollzieher muss einen durch Vereinbarung oder (Gerichts-)Entscheidung modifizierten Güterstand nur in dem Falle berücksichtigen, wenn es sich um Befriedigung einer Schuld handelt, die einem der Ehegatten erst nach Eintragung der Urkunde (Vertrag, Entscheidung) ins Verzeichnis der Güterstandsurkunden entstanden ist. 

Ist die Schuld früher entstanden, als der Ehevertrag oder die Entscheidung ins Urkundenverzeichnis eingetragen wurde, wird die Beschränkung bzw. Aufhebung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht berücksichtigt, und es wird in das gemeinschaftliche Vermögen vollstreckt, obwohl es sich um persönliche Schuld eines der Ehegatten handelt. Entscheidend ist demzufolge der Zeitpunkt, zu dem die Schuld entstanden ist, und die Eintragung der Urkunde im Verzeichnis der Güterstandsurkunden.

Kann der Vollstreckungsbeamte bei Vollstreckung in gemeinschaftliches Vermögen wegen persönlicher Schuld eines der Ehegatten ins Konto bzw. den Lohn des anderen Ehegatten („Nichtschuldner“) vollstrecken? Die Vollstreckungsordnung lässt noch immer zu, dass im oben angeführten Fall ins Konto des Ehegatten des Schuldners vollstreckt wird; ab Juli 2015 ist es jedoch nicht mehr möglich, ihm den Lohn zu vollstrecken.

Wie kann man im Insolvenzverfahren seiner Schulden loswerden?

Befinden sich die Eheleute in Insolvenz und können sie ihre Schulden nicht bezahlen, können sie – entweder jeder für sich oder beide gemeinsam (dies sofern es sich nicht um Schulden aus unternehmerischer Tätigkeit handelt) – einen Antrag auf Schuldenbereinigung stellen. Ein gemeinsamer Antrag auf Schuldenbereinigung kommt dann in Frage, wenn die Schuld beide Ehegatten verpflichtet, d.h. sie ist Bestandteil ihres gemeinschaftlichen Vermögens. Haben die Ehegatten gemeinsamen Antrag auf Schuldenbereinigung gestellt, obwohl die Schuld noch vor der Eheschließung entstanden ist und demzufolge nur einen der Ehegatten verpflichtet, entscheidet das Gericht lediglich über die Schuldbereinigung jenes der Ehegatten, der Schuldner ist. 

Gemeinsamer Antrag auf Schuldbereinigung ist für die Ehegatten vom Vorteil, da dem Antrag stattgegeben werden kann, wenn der Antragsteller nach dem Schuldenbereinigungsplan mindestens 30 % der Schulden bezahlen kann. Wenn also die Ehegatten zwei separate Anträge stellen, dann ergibt sich aus der Logik der Sache, dass sie jeweils 30 % der Schuld bezahlen müssen, d.h. insgesamt doppelt so viel als wenn sie einen gemeinsamen Antrag auf Schuldbereinigung gestellt hätten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mgr. Robert Tschöpl Advokát

Beiträge zum Thema