Persönlichkeitsrecht - Schutz vor „unwahren Tatsachenbehauptungen“ und „Schmähkritik“

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Negative Berichte, Äußerungen und Bewertungen im Internet oder in sonstigen Medien können schnell eine Rufschädigung und andere gravierende Folgen für die Betroffenen haben. Allerdings ist nicht jede negative Berichterstattung, Äußerung oder Bewertung als Persönlichkeitsrechtsverletzung angreifbar.

Grundsatz – Unwahre Tatsachenbehauptungen sind zu unterlassen, Meinungsäußerungen sind bis zur Grenze der „Schmähkritik” zulässig

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt bei Äußerungen regelmäßig nur dann vor, wenn es sich bei der Äußerung um eine „unwahre Tatsachbehauptung” oder um eine Meinungsäußerung handelt, welche die Grenze der sog. „Schmähkritik” überschreitet.

Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in aller Regel keinen rechtfertigenden Grund (vgl. z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2011, Az. 7 U 128/09), d.h. unwahre Tatsachenbehauptungen sind in aller Regel eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit tritt bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322).

Demgegenüber genießen Meinungsäußerungen den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und sind somit in aller Regel zulässig. Eine Meinungsäußerung wird erst dann unzulässig, wenn es sich um eine sogenannte „Schmähkritik” handelt. Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik sind dabei fließend. Tendenziell sind auch sehr kritische Meinungsäußerungen hinzunehmen und die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik ist hoch. Dies beruht auf der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, welche nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf. Eine unzulässige Schmähkritik wird nur dann angenommen, wenn die Kritik ehrverletzend ist und ausschließlich zur Diffamierung des Betroffen erfolgt. Auch polemische und überspitzter Kritik ist dagegen noch nicht als Schmähkritik einzustufen (vgl. BVerG 82, 272, 284; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, Az.: 1 BvR 2979/10). 

Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine bloße Meinungsäußerung handelt es sich dann, wenn der Inhalt der Äußerung einem „Beweis zugänglich” ist. Eine Meinungsäußerung ist dagegen ein Werturteil welches durch ein Dafür- oder Dagegenhalten in Form einer Stellungnahme des Äußernden geprägt ist. Eine Abgrenzung zwischen Tatsachbehauptung und Meinungsäußerung ist in Grenzfällen schwierig. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, dürfen die Äußerungen jedenfalls nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen immer im Gesamtzusammenhang (z. B. eines Berichtes, Interviews etc.) betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08).

Ausnahme – Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptung kann im Rahmen einer „Verdachtsberichterstattung” zulässig sein

Im Ausnahmefall kann die Verbreitung einer „unwahren Tatsachenbehauptung” zulässig sein, wenn diese Tatsache durch die Presse im Rahmen einer zulässigen „Verdachtsberichterstattung” geäußert wurde und sich der Verdacht hinterher nicht bestätigt. In diesem Ausnahmefall kann eine Berichterstattung über unwahre Tatsachen zulässig sein. Die Einzelheiten zur Verdachtsberichterstattung können Sie unserem Beitrag „Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung” entnehmen.

Ausnahme – Auch eine Äußerung über wahre Tatsachen kann unzulässig sein

Auch Äußerungen über „wahre Tatsachen” insbesondere aus der sogenannten „Privatsphäre” einer Person können unzulässig sein, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Betroffenen an dem Schutz seiner Persönlichkeitsrechte die Interessen des Äußernden oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der wahren Tatsachen überwiegen. Die sogenannte „Privatsphäre” betrifft diejenigen Lebensbereiche einer Person, die der Öffentlichkeit verborgen sind und nur abgegrenzten Personen zugänglich sind. Dieser Lebensbereich umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat” eingestuft werden.

Die Verbreitung wahrer Tatsachen aus der sogenannten „Intimsphäre” einer Person ist in jedem Fall unzulässig. Zu diesem Lebensbereich zählen z. B. die Sexualität und Krankheiten einer Person. Der Lebensbereich der „Intimsphäre” ist absolut geschützt. Eine Interessenabwägung findet in diesem Lebensbereich nicht statt.

Der Schutz der Privat- und der Intimsphäre entfällt allerdings dann wieder, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet und bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit selber zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (sogenannte Privatsphärenbegebung, vgl. BVerfG, Urteil v. 15.12.1999, Az. 1 BvR 653/96).

Ausnahmen – Ältere Berichte in Online-Archiven über Straftäter

Berichte über wahre Tatsachen aus der Öffentlichkeits- und Sozialsphäre des Betroffenen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind oder geeignet sind, sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu mindern (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 17.09.2012, Az.: 1 BvR 2979/10). Grundsätzlich überwiegt hier die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über wahre Tatsachen informiert zu werden, das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen. Sofern allerdings die Verbreitung von wahren Tatsachen schwerwiegende Folgen für den Betroffenen hat und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht (mehr) allzu hoch ist, kann auch die Verbreitung „wahrer Tatsachen” unzulässig sein. 

Von dieser Rechtsprechung sind insbesondere Online-Archive von Presseunternehmen betroffen, welche Berichte über schwere Straftäter auch noch nach Jahren vorhalten und so verhindern, dass Straftäter im Falle der Verbüßung der Strafe sich in die Gesellschaft wieder eingliedern können.

Ein Anspruch auf vollständige Immunisierung vor ungewollter Darstellung persönlichkeitsrechtsverletzender Geschehnisse besteht in der Regel allerdings nicht, da die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, vorangegangene zeitgeschichtliche Geschehnisse recherchieren zu können (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, VI ZR 227/08).

Presseunternehmen müssen in diesen Fällen allerdings auf Hinweis eines Betroffenen dafür sorgen, dass Suchmaschinen nicht auf die entsprechenden Inhalte in Online-Archiven zugreifen können, um so eine ständige Breitenwirkung von Geschehnissen aus der Vergangenheit verurteilter Straftäter zu vermeiden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2015, Az. 7 U 29/12).

Ausnahme - Schmähkritik im Ausnahmefall keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

Schmähkritik kann in Ausnahmefällen - insbesondere im Rahmen der Kunstfreiheit, Satire etc. – unter engen Voraussetzungen zulässig sein, wobei auch hier eine Interessenabwägung stattfindet.

Wie ist die Rechtlage bei Bildberichterstattungen und Videoaufzeichnungen?

Grundsätzlich ist eine Bildberichterstattung (Foto und Video) nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig, sofern nicht eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG im Einzelfall vorliegt. Liegt eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG vor, ist die Bildberichterstattung ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich zulässig, sofern durch die Bildberichterstattung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder - falls dieser Verstorben ist - seiner Angehörigen verletzt wird (Rückausnahme).

Insbesondere bei einer Bildberichterstattung über Prominente ist stets zu prüfen, ob es sich bei dem Bild um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte” nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG oder um ein „Bildnis, dass einem höheren Interesse der Kunst” nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG dient, handelt.

Die Einzelheiten der Rechtslage bei Bildberichterstattungen über Prominente können Sie unserem Beitrag „Persönlichkeitsrecht – Der Schutz prominenter Personen durch Bildberichterstattungen in den Medien” entnehmen.

Ansprüche bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Ist ein Persönlichkeitsrecht verletzt, stehen dem Verletzten effektive Ansprüche zu, um die Rechtsverletzung zu beseitigen bzw. zu begrenzen und den Schaden zu kompensieren. Hier sind insbesondere die folgenden Ansprüche zu nennen.

  • Anspruch auf Beseitigung / Löschung der rechtsverletzenden Äußerung
  • Anspruch auf Unterlassung (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um zukünftigen kerngleichen Rechtsverletzungen vorzubeugen)
  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Anspruch auf Schmerzensgeld (wird nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen gewährt)
  • Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (z.B. erlangter Gewinn)
  • Anspruch auf Widerruf bei Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Anspruch auf Gegendarstellung bei einer Tatsachenbehauptung

Welche Fristen sollten im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beachtet werden

Bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist stets Eile geboten. Ein gerichtliches Eilverfahren zur Unterbindung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ist in der Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist in der Regel ein gerichtliches Eilverfahren nicht mehr zulässig. In diesem Fall kommt nur ein – unter Umständen sehr langwieriges Hauptsachverfahren – in Betracht.

Was können wir für Sie tun

Gerne helfen wir Ihnen die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte zu unterbinden, Ihren guten Ruf wiederherzustellen und Schadensersatz geltend zu machen. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch im Falle einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Klage in diesem Bereich. 

Sofern Sie sich nicht sicher sind, wie Sie mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umgehen sollen, rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt per Mail mit uns auf. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich. Auch die Kosten des weiteren Verfahrens sind im Regelfall durch den Rechtsverletzer zu tragen.



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