Personalgespräche während der Arbeitsunfähigkeit

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Der Angestellte an einem Klinikum ist längerfristig erkrankt. Der Arbeitgeber bittet ihn, zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ in das Klinikum zu kommen. Er lehnt dies unter Hinweis auf seine Erkrankung ab und erhält eine Abmahnung, nachdem er der nochmaligen „Einladung“ nicht gefolgt ist und auch nicht das vom Arbeitgeber ansonsten geforderte „spezielle ärztliche Attest“ vorgelegt hat, wonach ihm die Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 106 Gewerbeordnung) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dies nicht durch andere Regelungen – z. B. Arbeitsvertrag – bereits geschehen ist.

Wie weit reicht nun das Weisungsrecht des Arbeitgebers?

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 02.11.2016) hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern:

Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub auf die Zeit nach beendeter Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet und wenn die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers hierzu dringend erforderlich ist.

Die Weisung im entschiedenen Fall war nicht von dem Direktionsrecht (= Weisungsrecht) des Arbeitgebers gedeckt. Wegen der Gefahr, den Heilungsprozess zu beeinträchtigen und dadurch den Ausfall des Arbeitnehmers im Betrieb zu verlängern, gebiete es die Rücksichtnahmepflicht (§ 241 BGB), die Erteilung von Weisungen auf dringende betriebliche Anlässe zu beschränken. Mitunter könne es zulässig sein, dringende Fragen telefonisch zu klären. Dass der Arbeitnehmer zur Klärung in den Betrieb zu kommen habe, sei jedoch eine nur selten begründete Ausnahme. Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden.

Frank Langer

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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