Eine Internet-Domain kann gepfändet werden? Ja!

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Neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 15.09.2020, VII R 42/18)

Wer eine Internet-Domain registrieren lassen möchte, kann sich an einen Provider wenden oder unmittelbar an die Vergabestelle. 

Unabhängig davon erfolgt die Domain Registrierung in jedem Fall durch die Vergabestelle, hier die Klägerin. Daher besteht in der Regel ein Vertragsverhältnis des Domaininhabers sowohl mit seinem Provider als auch mit der Vergabestelle. Zweck dieser Verträge ist es, daß die Domain entweder unmittelbar mit einer IP-Nummer oder mit einem weiterführenden Nameserver in die Nameserver der Vergabestelle aufgenommen wird. Das nennt man dann Konnektierung. 

Der Domaininhaber hat dann einen Anspruch darauf, daß eine Anpassung des Registers an geänderte persönliche Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer erfolgt.

In dem Urteil des Bundesfinanzhofes hat das Finanzamt wegen Steuerverbindlichkeiten eines Domaininhabers eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Vergabestelle erlassen.

Damit wurde die "Gesamtheit der Ansprüche", die dem Domaininhaber "aus dem der Domain-registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen", gepfändet.

Diese Pfändungsverfügung hält der BFH für nicht hinreichend bestimmt und damit für unwirksam.

Zwar sei grundsätzlich eine Pfändbarkeit der Internet-Domain gegeben. Der in diesem Fall verwendete weite Wortlaut lasse aber nicht erkennen, daß der Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung nicht erfasst sein soll. Eine Begrenzung der Pfändung auf Zahlungsansprüche wäre also zur Klarstellung erforderlich gewesen. 

Die Pfändungsverfügung wurde also im Revisionsverfahren aufgehoben. 

Die gesamte Pfändung gegen den Domaininhaber wegen Steuerverbindlichkeiten war damit erledigt.



Foto(s): Stefan Wolfgang Schuppa

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