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Pfändung von Arbeitslohn – die rechtlichen Voraussetzungen

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Nach einem Monat harter Arbeit winkt der erarbeitete und längst ersehnte Arbeitslohn. Doch statt einer Gutschrift auf dem Bankkonto geht zumindest ein Teil des Geldes direkt an einen Gläubiger. In diesem Fall wurde der Arbeitslohn gepfändet. Für den Schuldner bringt die Pfändung erhebliche rechtliche und tatsächliche Probleme mit sich. Unter welchen Voraussetzungen die Lohnpfändung möglich ist und was es zu beachten gilt, das erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus Uhl (Kanzlei Hauptmann-Uhl & Kollegen in Göppingen).


So geht es: Ablauf einer Lohnpfändung

Die Pfändung von Arbeitslohn gelingt nur dann, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vorliegt. Dem liegt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, in der Regel ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, der materiell eine Forderung voraussetzt. Hier kommen alle denkbaren Lebenssituationen in Betracht: von offener Miete, über Einkäufe bis zu Stromrechnungen.

Hat der Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt und erlässt das Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wird dem Arbeitgeber nun vom Gerichtsvollzieher der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Dies ist gerade in kleineren Betrieben mit kurzen Wegen zum Lohnbüro unangenehm für den Schuldner. Denn der Arbeitgeber hat nun über die offenen Forderungen des Schuldners Kenntnis.

Nun hat der Arbeitgeber noch die sog. Drittschuldnererklärung abzugeben. Neben der Erklärung der Bereitschaft zur Zahlung enthält diese insbesondere die Mitteilung hinsichtlich weiterer vorliegender Pfändungen oder Abtretungen des Lohnanspruchs.

Letztlich wird der Arbeitgeber einen Teil des Gehaltes direkt an den Gläubiger überweisen, wobei der unpfändbare Teil an den Schuldner gezahlt werden muss.


Nicht alles ist pfändbar – die Grenzen der Vollstreckung

Damit der Arbeitnehmer weiterhin seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, hat der Gesetzgeber sogenannte Pfändungsfreigrenzen in § 850 c ZOP festgelegt. Dieser Teil des Gehalts muss dem Schuldner in jedem Fall belassen bleiben. Dieser unpfändbare Teil liegt netto bei 1.252,64 EUR (Stand: 01.07.21). Hinzugerechnet werden unterhaltsberechtigte Personen, etwa Kinder. Für die erste Unterhaltspflicht sind dann zusätzliche 471,44 EUR zu belassen und für jedes weitere Kind bis zum fünften Kind kommen jeweils 262,65 EUR hinzu.

Zudem besteht die Möglichkeit der Erhöhung dieser Freigrenzen bei weiterem Bedarf (§ 850 f ZPO). Hier sind alle tatsächlich vorliegenden individuellen Gründe einer Person zu berücksichtigen, worunter etwa ein Mehrbedarf durch Krankheit fällt. Erforderlich ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht, welches dann über die Notwendigkeit weiterer Mittel entscheidet.


Der Rechtsschutz gegen die Lohnpfändung

Wie zuvor gesehen, bestehen Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen eine Lohnpfändung.

Neben der Beantragung einer erweiterten Freigrenze für persönlichen Bedarf kann auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst angegriffen werden. Denn solange der Beschluss besteht, ist er wirksam. Dem stehen inhaltliche Mängel auch nicht entgegen. Daher sind schnelles Handeln und die Einlegung eines Rechtsbehelfs erforderlich.

Wurde der Beschluss nach Anhörung der Beteiligten erlassen, ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) einzulegen. Sonst ist die Vollstreckungserinnerung einzulegen, § 766 ZPO. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichtes. Gegen die Entscheidung des Richters findet die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO statt.

Ob Gläubiger, Arbeitgeber oder Schuldner: eine rechtliche Prüfung der Lohnpfändung ist schon zum Ausschluss von etwaigen Schadensersatzansprüchen frühzeitig sinnvoll.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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