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Pferde im Straßenverkehr

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Pferden begegnet man im öffentlichen Straßenverkehr auf dreierlei Weise: Das Pferd kann sich direkt auf der Straße befinden, es kann neben der Straße geführt werden oder auf der Koppel stehen und es wird im Straßenverkehr z.B. in Anhängern transportiert. Insbesondere bei einem Ausritt sollte sich der Reiter vorab mit der Frage beschäftigen, welche besonderen Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Pferd zu beachten sind.

1. Gilt für Reiter und Pferd die Straßenverkehrsordnung?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auch für Pferd und Reiter. § 28 StVO regelt sogar ausdrücklich, wie sich der Reiter im Straßenverkehr zu verhalten hat. Danach sind Pferde im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Es darf daher nur eine Person mit genügend Sachkunde ein Pferd im Straßenverkehr führen oder reiten.

2. Gehweg oder Fahrbahn?

Reiter haben die Fahrbahn zu benutzen – nicht etwa den Fußgänger- oder Fahrradweg – und zwar die äußerste rechte Seite (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO). Dies gilt sowohl für das Reiten als auch das Führen. Wird die Fahrbahn jedoch durch eine durchgehende Linie begrenzt, so muss rechts von der Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter den „langsamen Fahrzeugen“ gleich stehen.

3. Führen mit Halfter und Strick zulässig?

Das Führen eines Pferdes im öffentlichen Verkehrsraum mit Stallhalfter und Strick sollte unbedingt vermieden werden, da ansonsten im Falle eines Unfalles ein erhöhtes (Mit-)Verschulden an der Schadensentstehung angenommen werden kann. Es kann daher nur angeraten werden, stets eine Zäumung mit Gebiss (aufgrund der größtmöglichen Einwirkungsmöglichkeit) zu verwenden.

4. Licht an?

Bei Dämmerung und Dunkelheit müssen Reiter und Pferd ausreichend beleuchtet sein (§ 17 StVO). Vorgeschrieben ist eine nach vorne und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht. Zulässig sind auch Stiefelleuchten (zu empfehlen sind zusätzlich Leuchtgamaschen und reflektierende Kleidung). Kommt der Reiter einer ausreichenden Beleuchtung nicht nach, droht ein Bußgeld und unter Umständen sogar fehlender Versicherungsschutz.

5. Reiten im Verband

Eine größere Reitergruppe bildet einen Verband. Im geschlossenen Verband (§ 27 StVO) setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Die Länge des Verbandes darf 25 m nicht überschreiten. Der Verband gilt als ein Verkehrsteilnehmer.

6. Alkohol „am Zügel“ – Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr?

Bei Alkoholkonsum droht Fahrzeugführern eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Da der Reiter kein Fahrzeug führt, kann er sich auch nicht nach § 316 StGB strafbar machen. Anders sieht dies jedoch bei einem Kutschfahrer aus. Da dieser ein Fahrzeug im Sinne der strafgesetzlichen Norm führt, kommt eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sogar mit Urteil vom 24.02.2014 entschieden, dass bei einem Kutschfahrer ebenfalls wie bei einem Kraftfahrzeugführer bei 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Dies bedeutet, es bedarf nun nicht mehr zusätzlichen Ausfallerscheinungen, wie Schlangenlinienfahren, für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit. Für Reiter bleibt nur § 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen am Straßenverkehr (FeV): „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet.“ Feste Grenzwerte gibt es für Reiter bisher nicht. Für Fußgänger wird ein Promillewert von 2,0 angenommen. Wer gegen § 2 FeV verstößt, macht sich allerdings nicht strafbar, sondern handelt „nur“ ordnungswidrig.


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