Pflegebedürftigkeit: Sozialamt muss Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz

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Wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe erhält, darf der Ehegatte nicht auf ein Einkommen auf Hartz IV Niveau gesetzt werden, weil dies einen Anreiz zur Trennung schaffen und somit gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen würde. Die Sozialämter handeln oft falsch, indem sie das Einkommen und Vermögen des Ehegatten weitgehend heranziehen, gestützt auf eine Fehlinterpretation des § 19 Abs. 3 SGB XII. Das Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof haben jedoch klargestellt, dass das Gesetz nur von einer Vermutung ausgeht, dass sich Ehegatten gegenseitig unterstützen, und dass diese Vermutung widerlegt werden kann. Ein Ehegatte muss dem Sozialamt gegenüber lediglich klarstellen, dass er nur den Trennungsunterhalt leisten will, um die eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden. Die Rechtsprechung bestätigt, dass sozialrechtlich nicht mehr Unterstützung gefordert werden kann, als unterhaltsrechtlich geschuldet wird, um den besonderen Schutz von Ehe und Familie zu wahren. Bei weiteren Fragen steht Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, zur Verfügung.

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Pflegebedürftigkeit: Sozialamt muss Ehegatten mehr belassen als den Sozialhilfesatz

Erhält ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe, in Form der Hilfe zur Pflege, vom Sozialamt, dann darf dessen Ehegatte von seinem Einkommen, regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten. Die Praxis der Sozialämter sieht jedoch anders aus. Diese belassen dem Ehegatten kaum mehr als einem Hartz IV Empfänger.

 

Warum dürfen die Sozialämter den Ehegatten nicht auf Hartz IV Niveau setzen?

Ein so weitgehender Einsatz des Einkommens des Ehegatten kann nicht verlangt werden, da ansonsten ein Anreiz zur Trennung geschaffen würde, was wiederum gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Grundgesetz verstößt.

 

Was machen die Sozialämter falsch?

Die Sozialämter begründen den weitgehenden Einsatz, auch des Vermögens des Ehegatten, mit der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Nach ihrer Ansicht berechtigt diese Vorschrift dazu, auch vom Einkommen des Ehegatten so viel zu fordern, dass diesem nur ein Einkommen auf Hartz IV Niveau verbleibt.

Diese Interpretation widerspricht jedoch den Urteilen des Bundessozialgerichts zu dieser Vorschrift. Danach enthält § 19 Abs. 3 SGB XII nur eine gesetzliche Vermutung, dass die Ehegatten bereit sind, ihr Einkommen und Vermögen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit füreinander einzusetzen. Wie jede gesetzliche Vermutung, kann auch diese widerlegt werden.

 

Was kann der Ehegatte tun, um die eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden?

Es reicht aus, wenn der Ehegatte dem Sozialamt bereits bei Antragstellung mitteilt, dass er für den Hilfebedürftigen nur so viel von seinem Einkommen zahlt, wie er auch bei einer Trennung zahlen müsste. So kann das Sozialamt nicht mehr davon ausgehen, dass der Ehegatte sein eigenes Einkommen bis zur Grenze seiner eigenen Sozialhilfebedürftigkeit einsetzen will. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 3 SGB XII ist widerlegt.

 

Aus welchen Urteilen ergibt sich, dass die Sozialämter falsch handeln?

Die hier vertretene Rechtsansicht der Regelung des § 19 Abs. 3 SGB XII als gesetzliche Vermutung stützt sich auf verschiedene Entscheidungen. Zunächst ist dies das BSG, Urteil vom 20. September 2012 Az. B 8 SO 13/11 R. Dort führt das BSG aus, dass der Gesetzgeber typisierend davon ausgehe, dass Ehegatten sich gegenseitig unterstützen bis an die Grenze der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit. „Typisierend davon ausgehen“ ist eine alternative Formulierung für „Vermutung“.

 

Im BSG-Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 51/09 R unterstreicht das BSG diesen Vermutungscharakter. Es führt dort deutlich aus, dass aus dieser Vermutungsregel keine Rechtspflicht des Ehegatten erwächst, Einkommen und Vermögen über die familienrechtlichen Pflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hinaus, für die Einstandsgemeinschaft einzusetzen.

 

Hier setzt nun der BGH, Beschluss vom 27.04.2016, Az. XII ZB 485/14 an. Danach hat der Ehegatte des Heimbewohners nur Unterhalt in der Höhe zu leisten, wie es dem Trennungsunterhalt entspricht. Auch sozialhilferechtlich könne nicht mehr vom Ehegatten des Heimbewohners gefordert werden.

 

Der BGH liefert auch noch die verfassungsrechtliche Begründung, warum auch sozialrechtlich nicht mehr Unterstützung gefordert werden kann, als unterhaltsrechtlich geschuldet wird. Die gegenteilige Auffassung privilegiere die Ehegatten, die sich bei Heimaufnahme des Pflegebedürftigen von diesem trennten. Diese Privilegierung der Trennung widerspricht aber dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz, der sich auch in § 16 SGB I ausdrückt.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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