Pflegeheim: Eigenheim vor dem Sozialamt schützen?

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Der Heimaufenthalt eines lieben Angehörigen kommt meistens nicht plötzlich, sondern kündigt sich über Monate, manchmal Jahre an. Zumeist versuchen die Angehörigen den Pflegebedürftigen im Rahmen der häuslichen Pflege zu versorgen, dem folgt meistens Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und dann die dauerhaft stationäre Unterbringung im Pflegeheim.

Zu diesem Zeitpunkt stellt sich für viele Familien die Frage, wie dieser kostenintensive Aufenthalt im Pflegeheim finanziert werden kann, wird doch durch die Pflegekasse erst ab Pflegegrad 2 ein von diesem Pflegegrad abhängiger fester Anteil übernommen. Dieser Anspruch beträgt aktuell (Stand November 2021) je Kalendermonat 770,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 1.262,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 1.775,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 und 2..005,00 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Die restlichen Kosten muss der Pflegebedürftige selbst aufbringen und hierzu auf seine Einkünfte und sein Vermögen zurückgreifen. An Einkünften (Einkommen) stehen vielen Menschen im Alter lediglich ihre Altersrenten zur Verfügung, teilweise auch Einkünfte aus Miete und Verpachtung. Sofern neben dem Pflegebedürftigen noch eine Ehegattin oder ein Ehegatte mitversorgt werden muss, wird es mit der Aufbringung der Heimkosten aus eigenem Einkommen regelmäßig eng.

Dann stellt sich die Frage, inwiefern der Pflegebedürftige auf sein Vermögen zurückgreifen muss. An Vermögen steht vielen Menschen in der Generation ein Eigenheim zu Verfügung, meist noch bewohnt von dem Ehegatten oder der Ehegattin. Insbesondere in dem Fall, dass der Pflegebedürftige allein stehend ist, stellt sich für die Angehörigen die Frage, was nun mit dem Eigenheim geschehen soll. Andernfalls wird diese Entscheidung meist so lange aufgeschoben, bis auch der weitere Ehegatte entweder verstorben oder ins Pflegeheim umgezogen ist.

Sofern es sich bei dem Eigenheim um das einzige Vermögen handelt, wird im Rahmen der Beantragung von Sozialhilfe in Heimen zu überprüfen sein, inwiefern dieses Vermögen für die Heimkosten einzusetzen ist.

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen außer dem Schonvermögen. Zum Schonvermögen gehört insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen im Sozialgesetzbuch XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Hierbei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Es ist also nicht grundsätzlich so, dass das Eigenheim sofort dem Sozialamt zufällt, vielmehr ist dies von Seiten der Sozialbehörde im Einzelfall genau zu überprüfen. In dem Fall, in dem das Eigenheim von dem Ehegatten weiter bewohnt wird und es sich insgesamt um ein sozialhilferechtlich angemessenes Haus/Wohnung handelt, wird der Ehegatte auch weiterhin dort wohnen bleiben dürfen. 

Dann wird allerdings von Seiten des Sozialamts überprüft, inwiefern die Sozialhilfe als Darlehen erbracht wird, da der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich scheint oder eine besondere Härte bedeuten würde. Die Leistungserbringung wird dann regelmäßig davon abhängig gemacht, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird, zumeist durch eine Höchstbetragshypothek.

In dem Fall allerdings, in dem das Haus nach Auszug des Pflegebedürftigen nicht mehr von dem Ehegatten oder einem Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird oder bewohnt werden soll, wird das Sozialamt die Angehörigen regelmäßig auffordern, dieses Vermögen zu verwerten. In welcher Weise die Verwertung erfolgen soll, obliegt der Entscheidung der bevollmächtigten Angehörigen. An dieser Stelle versucht das Sozialamt häufig großen Druck aufzubauen und die Angehörigen zum sofortigen Verkauf zu veranlassen. Da dies nicht rechtmäßig ist, sollte man sich anwaltliche Hilfe suchen.



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