Pflegeheim ist bei mangelhafter Pflege aufgrund Fachkräftemangel zu schließen

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 18.08.2022 (Az. OVG 6 S 45/22), dass die vorläufige Betriebsuntersagung eines Seniorenwohnheims rechtens ist, wenn aufgrund eines Fachkräftemangels die Versorgung der Heimbewohnerinnen und -bewohner leidet. Eine Betriebsuntersagung kann laut § 24 I BbgPBWoG ausgesprochen werden, wenn Mängel wie Unzuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsschwäche oder das Nichterfüllen struktureller Qualitätsanforderungen vorliegen und nicht behoben werden können. Personalmangel allein führt nicht zwangsläufig zur Schließung; vielmehr wird im Einzelfall geprüft, ob die Anzahl und Qualifikation des Personals den Bedürfnissen der Bewohnerschaft entsprechen. Wichtig ist die Balance zwischen der Pflegebedürftigkeit der Bewohner und der fachlichen Eignung des Personals, besonders in Fällen hoher Pflegebedürftigkeit. Die Vermeidung einer Betriebsuntersagung kann durch kurzfristige Mängelbeseitigung, z.B. durch Vorlage eines neuen Personalkonzeptes oder durch Auswechseln der Leitung bei deren Verschulden, erreicht werden. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Markus Karpinski für weitere Informationen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 18.08.2022, Az. OVG 6 S 45/22, dass die vorläufige Betriebsuntersagung eines Seniorenwohnheims rechtmäßig ist, wenn so wenig Fachkräfte angestellt sind, dass die Versorgung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner darunter leidet.


Wann kann eine solche Betriebsuntersagung ausgesprochen werden?

Nach § 24 I des Gesetzes über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (BbgPBWoG) ist der Betrieb zu untersagen, wenn der Leistungsanbieter nicht zuverlässig (vgl. § 6 BbgPBWoG) oder wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist (vgl. § 8 BbgPBWoG) oder den strukturellen Anforderungen für ein qualitatives Wohnen nicht gerecht wird (vgl. § 9 BbgPBWoG) und diese Mängel nicht beseitigt werden können (vgl. § 23 BbgPWoG).

Ähnliche Regeln haben auch die anderen Bundesländer, wie z.B. Bayern (Art. 15 PfleWoqG), Hessen (§ 19 HGB), NRW (§ 15 WTG). In Bundesländern wo keine gesondertes Landesrecht erlassen wurde, gilt nach Art. 125a I GG weiterhin § 19 HeimG, welcher eine entsprechende Regelung vorsieht.


Betriebsuntersagung wegen Personalmangels

Der Betrieb einer Einrichtung ist nur zulässig, wenn ausreichend persönlich und fachlich geeignetes Personal tätig ist, um der Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner gerecht zu werden.

Ob die Zahl der Beschäftigten einer Einrichtung ausreichend ist, ist derzeit nicht anhand starrer Zahlen, sondern im Einzelfall zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die konkrete Anzahl und der Gesundheitszustand der Bewohner, der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit einhergehende Arbeitsintensität und Schwierigkeit der personellen Leistungen sowie auch die bauliche Beschaffenheit und die sachliche Ausstattung des Heims zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2013 – 6 S 239/13 –, juris Rn. 32).

Durch die Anwesenheit von Fachkräften muss also sichergestellt sein, dass Bewohnerinnen und Bewohnern zu jeder Tages- und Nachtzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich werdende Hilfe und Unterstützung erhalten. Es wird angenommen, dass dies eingehalten ist, wenn mindestens 50 % der mit pflegenden oder betreuenden Tätigkeit beschäftigten Fachkräfte sind und diese ihrer Qualifikation entsprechend eingesetzt werden. Sofern ein außerordentlicher Pflege- oder Betreuungsbedarf eine noch höhere Beteiligung von Fachkräften erforderlich macht, gilt jedoch auch diese Annahme nicht mehr (vgl. § 4 I, III SQV). Wie bereits gesagt, ist der Einzelfall entscheidend.  

Hat das fragliche Heim z.B. einen hohen Anteil an Bewohnerinnen und Bewohnern mit der Pflegeklasse 4 und 5 bei denen morgendliche Verrichtungen (Waschen des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Oberkörpers und des Unterkörpers, Benutzen einer Toilette, Essen und Trinken, Positionswechsel im Bett, Fortbewegung innerhalb der Wohnform) umfangreiche Unterstützung brauchen, ist auch ein erhöhter Personaleinsatz von Fachkräften gefordert. Nur so kann eine angemessene, würdevolle und fachgerechte Pflege garantiert werden.


Verhinderung der Betriebsuntersagung durch kurzfristige Mängelbeseitigung möglich

Das Heim kann auch bei Personalmangel nicht geschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Anordnung einer gezielten Mängelbeseitigung Abhilfe schaffen kann. So kann gegebenenfalls die Schließung bei Vorlage eines neuen schlüssigen Personalkonzeptes verhindert werden. Ist der Personalmangel durch Fehler der Leitung eingetreten, so sollte diese ausgewechselt werden, damit die Aufsichtsbehörde annehmen darf, dass ein solcher Personalmangel in der Zukunft nicht mehr vorkommt.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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