Bei Ihnen wurde ein zu geringer Pflegegrad festgestellt? – Erheben Sie Widerspruch!

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Durch die Pflegestärkungsgesetze sind erhebliche Änderungen in der Pflegeversicherung eingetreten. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde neu definiert. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt danach, welche Selbstständigkeit der Pflegebedürftige noch hat und welche Fähigkeiten er besitzt.

Dies führte zu einem deutlichen Anstieg von Pflegegraden, oftmals wurde jedoch nur Pflegegrad I festgestellt. Dieser führt zur Bewilligung eines Entlastungsbetrages. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um oft erforderliche stationäre Pflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad II gezahlt.

Da nahezu 50 % aller Pflegebedürftigen durch Angehörige gepflegt werden, ist für diese der Erhalt von Pflegegeld für die ordnungsgemäße Durchführung der Pflege auch von Bedeutung. Wer Angehörige pflegt, hat zumeist nicht unerhebliche Zeiteinbußen, welche nicht selten nur durch Arbeitszeitverkürzung aufgefangen werden können.

Pflegebedürftig ist, wer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Die Beeinträchtigungen sind dabei personenbezogen und unabhängig vom Wohnumfeld zu ermitteln. 

Die Wohnumfeld unabhängige Beurteilung macht sich insbesondere bei der Mobilität bemerkbar. Hier wurde nach alter Rechtslage geprüft, ob Treppen in der Wohnung und zur Wohnung zu bewältigen sind. Nun wird geprüft ob dies – unabhängig von baulichen Gegebenheiten – möglich ist. Dies wird zutreffend damit begründet, dass eine Person, welche nicht oder schlecht Treppensteigen kann, auch nicht selbstständig in einen Bus einsteigen oder hohe Bordsteinkanten bewältigen kann.

Insoweit stellt der Wechsel der Betrachtungsweise des Pflegebedürftigen eine positive Neuerung dar. Jedoch hat sich nach nunmehr 15-monatige Praxis herausgestellt, dass viele Begutachtungen erhebliche Fehlbeurteilungen enthalten. 

Auffällig oft sind im Modul 2 im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten Fehler bei der Feststellung des Pflegebedarfs zu finden. So kann eine Gesprächsbeteiligung nicht voll bestätigt werden nach Begrüßung, zwei bis drei kurzen Sätzen und einer Verabschiedung. Entscheidend ist vielmehr, ob Gesprächsinhalte aufgenommen werden können und die Fähigkeit besteht, hierauf zu reagieren und auch ob eigene Gedanken und Inhalte zur Aufrechterhaltung und Weiterführung des Gesprächs eingebracht werden können. Dies ist sowohl bezogen auf Einzel- als auch auf Gruppengespräche zu beurteilen. 

Die Missverhältnisse im Rahmen der Beurteilung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen können sich im gesamten Gutachten befinden. In jedem Fall sollte eine Einzelfallprüfung des MDK-Gutachtens erfolgen. 

Sollten Sie Zweifel an der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit für sich oder einen Angehörigen haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung. Wir prüfen Ihre Gutachten und vertreten Sie gegenüber der Pflegekasse im Widerspruchsverfahren und auch vor Gericht.

Sollten Sie die Kosten für die anwaltliche Vertretung nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Auch hier helfen wir Ihnen gern weiter. 


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