Pflegezeit – welche Rechte Arbeitnehmer haben

  • 3 Minuten Lesezeit

Von einem Tag auf den anderen kann ein Familienmitglied zu einem Pflegefall werden. Als Angehöriger müssen Sie sich dann um die Pflege kümmern, obwohl Sie voll berufstätig sind. Damit Sie dafür nicht Urlaub nehmen müssen oder auf die freiwillige Gewährung einer unbezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber angewiesen sind, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten für diesen Fall geschaffen. Diese Formen beruflicher Freistellung räumen Ihnen als Arbeitnehmer das Recht ein, umgehend eine Pflege zu organisieren oder pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung selbst zu pflegen. Dabei sind jedoch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen einzuhalten, die Sie kennen sollten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn Sie als Arbeitnehmer kurzfristig eine Pflege für Angehörige organisieren müssen, ist es Ihnen gestattet, für einen Zeitraum von zehn Tagen vom Job zu pausieren. Bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) besteht keine Pflicht, sich zur Arbeitsleistung bereitzuhalten. Zudem ist auch keine bestimmte Betriebsgröße erforderlich. Das heißt, auch in Unternehmen mit nur wenigen Mitarbeitern muss diese kurzfristige Auszeit gewährt werden. Während diese Freistellung früher unbezahlt war, können Arbeitnehmer seit Januar 2015 bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Diese Leistung stellt einen Lohnersatz in Höhe von 90 % bis 100 % des Nettogehalts dar.

Pflegezeit

Wenn Angehörige länger gepflegt werden müssen, können Sie als Arbeitnehmer maximal sechs Monate von der Arbeit freigestellt werden, um deren Pflege zu übernehmen. Nach Absprache mit dem Arbeitgeber kann es auch zu einer teilweisen Freistellung kommen. Die Option der Inanspruchnahme von Pflegezeit (§§ 3 und 4 PflegeZG) hängt aber von der Beschäftigtenzahl des Betriebes der pflegenden Person ab. Wenn Sie in einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, darf Ihnen der Arbeitgeber die Gewährung von Pflegezeit verweigern.

Familienpflegezeit

2012 trat das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft. Durch dieses Gesetz haben Sie als Arbeitnehmer in einem Betrieb ab 25 Beschäftigten einen Anspruch von bis zu 24 Monaten auf teilweise Freistellung. In diesem Zeitraum wird Ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden verringert. Wenn Sie am Ende der Familienpflegezeit wieder voll in Ihren Job einsteigen, bleibt Ihr Gehalt zunächst weiterhin reduziert, bis Ihr Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. 

Sonderkündigungsschutz

Bei Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit besteht für Arbeitnehmer ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz. Von der schriftlichen Ankündigung bis hin zur Beendigung der Pflegezeit dürfen Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG und § 2 Abs. 3 FPfZG). Nur in seltenen Ausnahmefällen, wie bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder Betriebsstillegungen, kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde einer Kündigung zustimmen.

Anspruchsberechtigte auf diese Formen beruflicher Freistellung

Einen Anspruch auf eine berufliche Freistellung besitzen die nahen Angehörigen von Pflegebedürftigen. Dazu gehören neben dem Ehe- bzw. Lebenspartner auch der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern sowie Schwiegerkinder. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch einen vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) beauftragten Gutachter festgestellt wurde. Wenn es schnell gehen muss, kann aber auch ein Arzt oder ein Krankenhaus eine vorläufige Pflegebescheinigung ausstellen. 

Information des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss unverzüglich über eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung aufgrund eines Pflegefalls in der Familie informiert werden. Dafür ist schon ein kurzer Anruf ausreichend. Aus Beweisgründen ist es aber empfehlenswert, dass Sie als Arbeitnehmer Ihrem Chef die entsprechende Mitteilung schriftlich – per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg – zukommen lassen. Bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit müssen Sie Ihren Arbeitgeber 10 Arbeitstage vorher informieren. Im Falle der Familienpflegezeit sind es sogar drei Monate. Darüber hinaus kann Ihr Vorgesetzter die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds verlangen. Um welchen Angehörigen es sich bei dem Pflegefall genau handelt, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber jedoch nicht mitteilen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema