Pflicht zur Bewerbung? – Arbeitnehmer*innen zwischen Kündigung und neuem Job

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LAG Köln, Urteil vom 27.04.2023 – 8 Sa 793/22

Das größte finanzielle Risiko Arbeitgebender im Zusammenhang mit einer Kündigung ist der sognannte Annahmeverzugslohn, also das Risiko, das Gehalt für den Zeitraum zwischen dem (vermeintlichen) Beendigungsdatum und dem Urteil nachzahlen zu müssen. Je höher das Gehalt des/der gekündigten Arbeitnehmenden und je länger das Verfahren dauert, desto größer ist das finanzielle Risiko.


Ein unumschiffbares Risiko? Oder können Arbeitgebende gegensteuern?


Der Sachverhalt

Nachdem der Kläger einen Kündigungsschutzprozess mit seiner Arbeitgeberin gewonnen hatte, verklagte er diese auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von rund € 30.000,00 brutto. Die Beklagte wiederum erhob eine sogenannte Widerklage und begehrte Auskunft über den seitens des Klägers erzielten Zwischenverdienst sowie über dessen Bewerbungsbemühungen. Die Beklagte war nämlich der Ansicht, dass sich der Kläger das Gehalt anrechnen lassen müsse, dass er verdient hat oder jedenfalls fiktiv hätte verdienen können, wenn er sich auf die übersandten Stellen beworben hätte.


Das Urteil

Mit einem Teilurteil entschied das Arbeitsgericht Bonn über die Widerklage und wies diese ab. Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden. Dieses bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichtes und wies die Berufung der Beklagten zurück. Der Kläger musste die verlangten Auskünfte nicht erteilen. Zum Teil habe der Kläger die Auskunftsansprüche bereits erfüllt. Zum Teil habe die Beklagte aber auch gar keine Auskunftsansprüche.


Hinweise für die Praxis

Auf den ersten Blick eine herbe Enttäuschung für Arbeitgebende. Doch bedeutet diese Entscheidung, dass Arbeitgebende sich nicht gegen Annahmeverzugslohn-Klagen wehren können?


In unserer ausführlichen Urteilszusammenfassung erfahren Sie, auf welchem Weg die Beklagte in dem vorliegenden Fall doch an die gewünschten Auskünfte gelangt wäre und mit welch einfachen Mitteln Arbeitgebende das Risiko, Annahmeverzugslohn zahlen zu müssen, gravierend verringern können.

Foto(s): Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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