Pflichtteil einfordern – so setzen Sie Ihr Recht durch

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10 Fragen und Antworten zum Pflichtteilsrecht

Die Enterbung von Angehörigen gehört zu den häufigsten Ursachen für einen Erbstreit. Wer beim Erben zu kurz gekommen ist, findet in der folgenden Checkliste mit Antworten auf die häufigsten Fragen zum Pflichtteil eine praxisnahe Anleitung zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.

Ausführliche Informationen und Beratung für Erblasser, Erben und Enterbte finden Sie auf unserer Kanzlei-Website: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/pflichtteil-enterbung-beratung-und-vertretung.html

Gehören Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen?

Nicht jeder gesetzliche Erbe ist auch pflichtteilsberechtigt. Ansprüche bei einer Enterbung haben Ehegatten und Kinder des Erblassers. Ausnahmsweise können auch Eltern oder Enkel Pflichtteilsrechte haben, wenn sie in der konkreten Konstellation auch gesetzliche Erben wären.

Wurden Sie enterbt?

Pflichtteilsansprüche werden vor allem relevant, wenn sie durch ein Testament enterbt wurden, also um ihr gesetzliches Erbrecht gebracht wurden. Aber auch wenn Sie zwar etwas, aber zu wenig geerbt haben, kommen Ansprüche in Betracht. Und auch in den Fällen, in denen sie zwar voll erben, der Nachlass aber zu Lebzeiten durch Schenkungen vermindert wurde, sind Pflichtteilsansprüche zu prüfen.

Ist die Enterbung wirksam?

Es gibt eine Reihe möglicher Gründe, warum das Testament, mit dem Sie enterbt wurden, ungültig oder anfechtbar sein könnte. Hierzugehören Formfehler, fehlende Testierfähigkeit, Irrtümer, Täuschungen oder Drohungen. Lassen Sie das Testament sorgfältig prüfen, wenn Sie den Verdacht haben, hier seien Erbschleicher am Werk gewesen.

Sind Ihre Pflichtteilsansprüche bereits verjährt?

Die Frist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beträgt drei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die die Ansprüche begründen. Fristbeginn ist aber stets der Jahreswechsel nach dem Erbfall, so dass die Frist stets an einem 31. Dezember endet.

Haben Sie als Pflichtteilsberechtigter Anspruch auf einen Anteil am Nachlass?

Pflichtteilsberechtigte haben gegen den bzw. die Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe ihres Pflichtteils. Es entsteht keine Erbengemeinschaft mit Erben und Pflichtteilsberechtigten und der Pflichtteil begründet keine Ansprüche auf Vermögenswerte aus dem Nachlass.

Wie hoch ist Ihre Pflichtteilsquote?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Haben Sie zum Beispiel als eins von drei Kindern eine Erbquote von 1/3, beträgt Ihr Pflichtteil 1/6.

Wie wird die Höhe des Pflichtteils beziffert?

Neben der Pflichtteilsquote benötigen Sie zur Berechnung des Pflichtteils noch den Wert des Nachlasses, der mit der Quote multipliziert wird. Entscheidend ist der tatsächliche Verkehrswert der Nachlassgegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Woher wissen Sie, was alles zum Nachlass gehört?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen gesetzlichen Anspruch gegen den Erben auf ein Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten, die zur Erbschaft gehören. Unter Umständen kann auch ein notarielles Verzeichnis oder auch eine eidesstattliche Versicherung des Erben gefordert werden.

Wie wird der Wert von Immobilien, Unternehmen, Kunst etc. ermittelt?

Enterbte haben neben den Auskunftsansprüchen auch Wertermittlungsansprüche gegen den Erben. Im Zweifel muss dieser mit Sachverständigengutachten eine Bewertung von Immobilien, Unternehmensanteilen und anderen Vermögenswerten in Auftrag geben. Die Kosten dieser Gutachten gehen zulasten des Nachlasses.

Wie werden Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten berücksichtigt?

Es gibt verschiedene Strategien, wie Erblasser die Pflichtteile von enterbten Angehörigen versuchen zu reduzieren. Besonders häufig erfolgt dies durch das Verschenken von Vermögen an andere Personen. Solche Schenkungen lösen jedoch Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Das heißt, dass der Wert der Schenkung zunächst voll dem pflichtteilsrelevanten Nachlass hinzugeschlagen wird und dann mit jedem Jahr nach der Schenkung bis zum Erbfall um 10 Prozent reduziert wird. Erst nach 10 Jahren hat sich damit die Pflichtteilsergänzung erledigt.

Eine Anleitung für die Geltendmachung des Pflichtteils finden Sie auch im folgenden Video meines Kollegen Bernfried Rose:

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