Pflichtteil und Berechnung der Pflichtteilsquote

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Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich (zu den Ausnahmen unten) Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers und die Eltern des Erblassers.

Andere Personen, wie zum Beispiel Geschwister des Erblassers, sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteilsberechtigtes Kind des Erblassers ist wer,

  • von der Mutter abstammt, die es geboren hat
  • dem Vater zuzuordnen ist, also rechtlich mit diesem verwandt ist, was sich nach dem Familienrecht richtet (Verwandt: bestehende Ehe mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes; Anerkennung der Vaterschaft oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft; Adoption. Nicht verwandt: Der Samenspender bei künstlicher Befruchtung).

Nach was bestimmt sich die Höhe Pflichtteilsquote?

Der Pflichtteil und damit die Pflichtteilsquote besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Damit muss zwingend nächst einmal fiktiv (so als gäbe es keine letztwillige Verfügung) die gesetzliche Erbfolge bestimmt werden.

Entscheidend ist damit immer die tatsächliche Anzahl der als pflichtteilsberechtigt in Frage kommenden Personen.

Sind nur Kinder als potentielle (fiktive) Erben vorhanden, dann würden diese zu gleichen Teilen Erben. Der Pflichtteil beträgt dann die Hälfte dieses Anteils.

Beispiel: Der Erblasser setzt ein Kind (von Zweien) zu seinem Alleinerben ein. Dann steht dem enterbten Kind ein Pflichtteil in Höhe von 25 % (1/4) zu. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, da jedes Kind ohne Testament zur Hälfte gesetzliche Erbe geworden wäre und die Hälfte davon 1/4 beträgt.

Beispiel: Der Erblasser setzt seinen überlebenden Ehegatten zu seinem Alleinerben ein. Es gibt zwei (enterbte) Kinder.

Hier muss zunächst zusätzlich geprüft werden, in welchem ehelichen Güterstand der Erblasser mit seinem länger lebenden Ehepartner gelebt hat, um den richtigen gesetzlichen Erbanteil der beteiligten Personen bestimmen zu können.

Zugewinngemeinschaft: Bei der Zugewinngemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein mindestens eines Kindes ¼.

Dieser gesetzliche Erbteil erhöht sich um ein weiteres 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich. Damit beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten bei dem ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft 1/2.

Die Kinder teilen sich die verbleibende Hälfte zu gleichen Teilen. Das bedeutet, ein Kind würde als gesetzlicher Erbe die zweite Hälfte der Erbschaft erhalten; zwei Kinder je 1/4 der Erbschaft und drei Kinder je 1/6 der Erbschaft.

Gütertrennung: Bei Gütertrennung wäre der überlebende Ehegatte bei bis zu zwei Kindern neben diesen zu gleichen Teilen erbberechtigt (also bei einem Kind zur Hälfte und bei zwei Kindern zu einem Drittel).

Bei drei und mehr Kindern bliebe es für den überlebenden Ehegatten bei dem ¼ als gesetzliches Erbe und die Kinder teilen sich den Rest wiederum zu gleichen Teilen.

Gütergemeinschaft: Hier wäre der überlebende Ehegatte zu1/4 gesetzlicher Erbe geworden und eventuelle Kinder wären hinsichtlich des verbleibenden Restes zu gleichen Teilen Erben geworden.

(An dieser Stelle sollen die Besonderheiten bei der Erbfolge in Zusammenhang mit der Gütergemeinschaft nicht vertieft werden).

Danach betragen die Pflichtteilsquoten der Kinder bei dem obigen Beispiel (der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe, es sind zwei Kinder vorhanden)

  • bei Zugewinngemeinschaft jeder Pflichtteil 1/8
  • bei Gütertrennung jeder Pflichtteil 1/6
  • bei Gütergemeinschaft jeder Pflichtteil 3/16.

Ergänzende Prüfungen

Wichtig zu wissen bleibt, dass Kinder als Pflichtteilsberechtigte die Enkelkinder und die Eltern des Erblassers von deren Pflichtteil ausschließen.

Wichtig für die Berechnung des Pflichtteils ist ebenfalls zu wissen, dass für die Berechnung des gesetzlichen Erbteils solche Personen nicht mitgezählt werden, die durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Andere als pflichtteilsberechtigt infrage kommenden Personen, die in der letztwilligen Verfügung enterbt, die die Erbschaft ausgeschlagen oder die für unwürdig erklärt worden sind, werden dagegen bei der Berechnung der Pflichtteilsquote berücksichtigt, also mitgezählt.


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