Pflichtteilsergänzungsanspruch – erkennen, einfordern und durchsetzen

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Verringert ein Erblasser zu Lebzeiten den Nachlass dadurch, dass er Vermögenswerte verschenkt, kann dies im Erbfall zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Lesen Sie hier, was es damit auf sich hat.

Werden Pflichtteilsberechtigte (zum Bespiel Ehegatten, Kinder oder bei kinderlosen Ehepaaren auch Eltern) enterbt, können diesen Personen Pflichtteilsansprüche gegen den oder die Erben zustehen. Ist der Nachlass jedoch durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers verringert worden, können wegen den verschenkten Vermögenswerten Ansprüche entstehen, die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Unterschied Pflichtteil/Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht als eigener Anspruch grundsätzlich neben dem Anspruch auf den Pflichtteil an dem hinterlassenen Nachlass. Grundsätzlich wird so dem Pflichtteilsberechtigten eine Teilhabe an dem Vermögen ermöglicht, welches der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Ableben verschenkt hat.

Mit diesem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird unter anderem ein Ausgleich für Fälle geschaffen, in denen der Erblasser versucht hat, den Pflichtteil dadurch zu reduzieren, dass er vor seinem Tod Teile seines Vermögens oder sein gesamtes Vermögen verschenkt hat. In der Regel kann nicht verhindert werden, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten freizügig und unentgeltlich weggibt, jedoch schützt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Tod des Erblassers vor Nachteilen, die dadurch entstehen, dass sich der Nachlass durch solche Schenkungen reduziert hat.

Die maßgebliche Vorschrift ist § 2325 BGB, die besagt: 

„Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

Für die Pflichtteilsberechnung wird demnach unterstellt, dass die Schenkung nicht stattgefunden hätte und sich der verschenkte Gegenstand noch im Nachlass befindet. 

Wann liegt eine Schenkung vor?

Nach § 516 BGB liegt eine Schenkung bei einer Zuwendung vor, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Eine Benachteiligungsabsicht ist – entgegen anderer Bestimmungen außerhalb des Pflichtteilsrechts (z. B. in § 2287 BGB) – nicht erforderlich. Schuldet der Beschenkte also keine Gegenleistung für den Erhalt des Vermögensgegenstandes und ist dadurch der Beschenkte bereichert, liegt eine Schenkung vor. 

Ehegatten übersehen häufig – auch aufgrund unrichtiger Beratung – dass jegliche unentgeltliche Verfügung, nicht selten als sogenannte „ehebedingten Zuwendungen“ bezeichnet, Schenkungen im Sinne des § 2325 BGB darstellen und keinen besonderen Schutz genießen. Im Gegenteil: Schenkungen unter Eheleuten setzen nicht die sonst maßgebliche 10-Jahres Frist in Gang. 

Auch sogenannte Verträge zugunsten Dritter, zum Beispiel Lebensversicherungen bzw. die Einräumung einer Bezugsberechtigung auf die Leistungen der Lebensversicherungssumme, können je nach Gestaltung gegebenenfalls pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen darstellen. Die Bewertung, ob die gewählte Art der Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung eine Schenkung darstellt, und die wertmäßige Bestimmung der Zuwendung sowie die Einordnung der verschiedenen Typen von Lebensversicherungsverträgen ist schwierig teils umstritten. 

Ebenso können Gründungen von Stiftungen oder Zustiftungen, insbesondere bei Familienstiftungen, Schenkungen darstellen und in der Regel Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

10-Jahres-Frist

Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen für Todesfälle nach dem 31.12.2009 zeitlichen Grenzen und Einschränkungen. Regelmäßig kommen nur Schenkungen in Betracht, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat.

Diese 10-Jahres-Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, wenn der Beschenkte die Zuwendung erhalten hat.

Zudem „schmilzt“ der Wert des verschenkten Vermögens und damit die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch jedes Jahr nach der Schenkung um 10 % ab. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger wird sie berücksichtigt. Beispielsweise wird eine Schenkung weniger als ein Jahr vor dem Erbfall mit 100 % in Ansatz gebracht, nach zwei Jahren nur noch zu 80 %, nach sechs Jahren nur noch zu 40 %, usw.

Schenkungen mit vorbehaltenen Rechten

Wichtig und häufig übersehen wird, dass diese Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn der übertragene Vermögensgegenstand auch tatsächlich aus dem Vermögen des Schenkers ausgegliedert wird, es also zu einer Entreicherung des Schenkers kommt (kein „Genussverzicht“). Dies wird in der Regel nicht angenommen, wenn sich der Erblasser die vollständigen Nutzungs- oder Rückforderungsrechte an dem verschenkten Gegenstand vorbehalten hat. Wenn der Erblasser zum Beispiel den vollen Nießbrauch an einer Immobilie vorbehält, wird hierin keine die 10-Jahres-Frist in Gang setzende Schenkung gesehen. Schenkung unter Totalnießbrauchvorbehalt können somit selbst 15 oder mehr Jahre nach der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. 

Andere Nutzungsrechte, wie zum Beispiel ein Wohnungsrecht über Teile der Immobilie, werden je nach Gestaltung von der Rechtsprechung unter Umständen als vollständige entreichernde Verfügung angesehen, wodurch die Abschmelzungsfrist zu laufen beginnen kann. 

Äußerst wichtig ist, dass für jede Art von unentgeltlichen Zuwendungen unter Eheleuten die gesetzliche Besonderheit gilt, dass die 10-Jahres Frist des § 2325 BGB nicht zu laufen beginnt, solange die Ehegatten noch verheiratet sind. Das bedeutet, dass auch eine mehr als 10 Jahre zurückliegende Schenkung eines Ehegatten an den anderen für Pflichtteilsergänzungsansprüche zu 100 % ihres maßgeblichen Wertes zu berücksichtigen ist. 

Bei sogenannten gemischten Schenkungen, wenn also zum Teil Gegenleistungen von dem Beschenkten erbracht werden (zum Beispiel Pflegeleistungen, Teilleistung in Geld), wird lediglich der unentgeltliche Teil der Vermögensübertragung für die Anspruchsbewertung getrennt betrachtet und bewertet. 

Maßgeblicher Wert der Schenkung

Grundsätzlich wird für die Bewertung des verschenkten Gegenstands der Verkehrswert angesetzt. Besonderheiten ergeben sich in Bezug auf den Bewertungsstichtag, der abhängig von dem Schenkungsgegenstand ist.

Verbrauchbare Sachen (zum Beispiel Geld und Wertpapiere) werden kaufkraftbereinigt mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung angesetzt.

Nicht verbrauchbare Sachen (zum Beispiel Immobilien) kommen mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit des Erbfalls haben. Sofern diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Schenkung kaufkraftbereinigt einen geringeren Wert als zum Todestag haben, wird lediglich dieser niedriger Wert anzusetzen sein (sogenanntes Niederstwertprinzip). Hiervon gibt es hingegen bei der Einräumung von Nutzungsrechten Ausnahmen. 

Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Erben. Nur wenn der Erbe aus Rechtsgründen zur Ergänzung nicht verpflichtet ist und der Nachlass nicht zur Auszahlung des Pflichtteilsergänzung ausreicht, kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden, § 2329 BGB. Äußerst wichtig ist, die vom Pflichtteilsanspruch abweichende Verjährungsfrist gegenüber dem Beschenkten zu beachten: Diese läuft taggenau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers ab und zwar kenntnisunabhängig ab!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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