Photovoltaik auf Dächern: 5 Jahre Verjährung bei Bauwerksarbeiten, Arglist verlängert nicht.

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9.03.2024 OLG Schleswig, Urteil vom 01.02.2023 - 12 U 63/20; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 - VII ZR 35/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

In einem interessanten und rechtlich komplexen Fall, der die Installation einer Photovoltaikanlage betrifft, die fest mit dem Dach eines Bestandsgebäudes verbunden wird, ergibt sich eine besondere Konstellation hinsichtlich der Verjährungsfristen von Mängelansprüchen. Diese Situation wurde vom OLG Schleswig sowie in der nachfolgenden Entscheidung des BGH beleuchtet, wobei eine fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken, gemäß §§ 633, 634, 634a BGB, zur Anwendung kommt.
Der Kern des Falles dreht sich um einen Auftragnehmer, der im Jahr 2010 auf einem Bestandsgebäude eine Photovoltaikanlage installierte. Der Auftraggeber nahm die Arbeiten zunächst ab. Jedoch traten im Jahr 2017 erstmals Probleme auf, die zu Durchfeuchtungen führten. Im Jahr 2020 wurde daher ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, im Zuge dessen ein Gutachter feststellte, dass die zur Befestigung der Anlage verwendeten Gewindestangen fehlerhaft montiert wurden. Es fehlten Manschetten, was dazu führte, dass Wasser eindrang. Zur Behebung der Mängel wäre ein kompletter Abbau der Anlage notwendig, was Kosten in Höhe von über 111.000 Euro verursachen würde. Der Auftraggeber forderte diesen Betrag als Schadensersatz, hilfsweise als Kostenvorschuss, vom Auftragnehmer.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Mängelansprüche des Auftraggebers bereits verjährt waren, da die Installation einer derart mit dem Gebäude verbundenen Photovoltaikanlage unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fällt und somit eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Diese Frist endete demnach im Jahr 2015, und es gab keine hinreichenden Gründe für eine Verlängerung der Frist aufgrund von Arglist seitens des Auftragnehmers.
Diese Entscheidung wirft jedoch Fragen bezüglich der Abgrenzung zwischen Kaufrecht und Werkvertragsrecht auf, insbesondere im Kontext der Installation von Photovoltaikanlagen. Während frühere Entscheidungen diese Frage unterschiedlich bewerteten, haben jüngere Urteile, wie die des VII. Zivilsenats des BGH und des OLG München, die Anwendung des Werkvertragsrechts bekräftigt. Dies unterstreicht die Bedeutung einer fallbezogenen Betrachtung und der tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Bestimmung, ob es sich bei der Montage einer Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handelt, was die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beeinflusst. Hierzu haben der BGH und das OLG München in jüngerer Vergangenheit bejaht, dass es sich tatsächlich um Bauwerke handelt, was eine längere Verjährungsfrist nach sich zieht.
Diese Fälle zeigen die Notwendigkeit einer gründlichen juristischen Bewertung, die sich sowohl auf die spezifischen vertraglichen Vereinbarungen als auch auf die aktuelle Rechtsprechung stützt. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Lieferung und Montage von Dach-Photovoltaikanlagen sorgfältig geprüft werden muss, welche rechtlichen Bestimmungen Anwendung finden und wie die Verjährungsfristen zu bewerten sind. 

Foto(s): Udo Kuhlmann


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