Bei Mängelrügen ist eine detaillierte Beschreibung essentiell für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

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OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 ; BGH, Beschluss vom 25.10.2023 - VII ZR 187/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Im Zusammenhang mit Bauverträgen ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Auftraggeber (AG) etwaige Mängel präzise und umfassend anzeigt, um Gewährleistungsansprüche erfolgreich geltend zu machen. Eine korrekte Mängelanzeige ist fundamental, damit der Auftragnehmer (AN) die Mängel zweifelsfrei identifizieren und entsprechende Maßnahmen zur Abhilfe einleiten kann. Die exakte Beschreibung des Mangels in seiner äußerlichen und objektiven Erscheinung ermöglicht es dem AN, die gerügte Abweichung von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit zu verstehen und entsprechend zu reagieren.
Gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B ist die Mängelrüge des AG nur dann wirksam, wenn sie innerhalb der vertraglich festgelegten Frist erfolgt. Dies erfordert eine zeitnahe und deutliche Kommunikation seitens des AG, um dem AN die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu geben, bevor weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz geltend gemacht werden können. In dem besprochenen Fall der Frequenzumformung im Blockheizkraftwerk (BHKW) scheiterte die Mängelanzeige daran, dass der AG nicht konkretisierte, in welchem Bereich der Anlage die beanstandeten Oberwellen auftraten und welche konkreten Messwerte beeinträchtigt wurden. Diese ungenaue Mängelbeschreibung führte dazu, dass der AN die Mängel nicht nachvollziehen und demzufolge auch nicht beheben konnte.
Zudem ist die Beachtung der vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen essentiell. Im vorliegenden Fall berief sich der AG auf eine längere Verjährungsfrist aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den AN. Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden, sodass der entsprechende Anspruch auf Schadensersatz wegen des Baus einer neuen Schalldämpferanlage als verjährt galt. Es bleibt zu betonen, dass die Vertragsparteien eine Verjährungsfrist, die von der gesetzlichen Regelung abweicht, nicht ohne Weiteres auf Fälle von Arglist ausdehnen können, es sei denn, dies ist eindeutig vertraglich vereinbart.
Für die Praxis bedeutet dies, dass der AG gewissenhaft und detailliert Mängel melden muss, insbesondere indem er die Ist-Beschaffenheit der Anlage genau dokumentiert und diese mit dem vertraglichen Soll abgleicht. Ebenso wichtig ist es, dem AN eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen, um die eigenen Gewährleistungsrechte nicht zu gefährden. Nur durch eine präzise und fristgerechte Mängelrüge kann der AG seine Rechte im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen effektiv wahren. Es ist daher ratsam, in Bauverträgen klare Vereinbarungen bezüglich der Mängelrüge und der Verjährungsfristen zu treffen, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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