Piccam, Piccor, Piccox – Inhaberschuldverschreibung – besteht ein Widerrufsrecht?

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Kunden der Vermögensanlagen Piccox 2017-6400 haben einen sog. Wertpapierkaufvertrag abgeschlossen. Neben potenziellen Ansprüchen gegenüber Vermittler, Treuhänder u. a. stellt sich die Frage, ob das Geschäft nicht ggf. direkt widerrufbar ist.

Bestehen eines Widerrufsrechts:

Eine mögliche Anspruchsgrundlage für einen solchen Widerruf findet sich im sog. Vermögensanlagegesetz. Dort ist geregelt, dass ein Anleger an seine Widerrufserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages über eine Vermögensanlage im Sinne der §§2a bis 2c VermAnlG gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Qualifizierung als „Vermögenslage“

Für die Frage der Widerruflichkeit kommt es also auch die Qualifizierung der Anlage an. Zwar findet sich in der Regelung des §1II VermAnlG ein Ausschluss für Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes. Danach sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 MiFID übertragbare Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, wie Aktien und Schuldverschreibungen, vom Anwendungsbereich theoretisch ausgeschlossen. 

Allerdings ist für die Qualifizierung als Wertpapier die konkrete Kapitalmarktfähigkeit/ Handelbarkeit am Kapitalmarkt in der entsprechenden Anlage entscheidend. Diese setzt voraus, dass die Wertpapiere frei übertragbar und untereinander austauschbar sind. Hierfür ist ein reibungsloser Wertpapierhandel erforderlich. 

Maßgeblich für eine Bewertung ist nicht etwa die Benennung des Wertpapiers („Inhaberschuldverschreibung“), sondern die der Vermögensanlage zugrunde liegenden Emissionsbedingungen/ Vereinbarungen. Selbst wenn Urkunden oder Zertifikate ausgestellt werden, handelt es sich um bloße Beweisurkunden, die das zugrundeliegende Recht nicht fungibel machen.

Eine Fungibilität/Kapitalmarktfähigkeit ist nach Prüfung des Emissionsprospektes der Piccox Securitisation SA nicht gegeben. Denn die Emittentin soll danach weder ein Antrag auf Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel an einem geregelten oder sonstigen gleichwertigen Markt noch einen Antrag auf Aufnahme oder Einbeziehung der Schuldverschreibungen zum Handel an einem anderen Markt oder Handelssystem stellen.

Entsprechend liegt keine Qualifizierung als Wertpapier vor. Es handelt sich auch nicht um Anteile am Investmentvermögen gemäß der Regelung des §1 Abs.1 KAGB. Anteile an Investmentvermögen zeichnen insbesondere aus, dass Sondervermögen begründet wird, an dem die Anleger jeweils beteiligt werden. Kennzeichnend ist hierbei explizit, dass die Anleger insbesondere am Liquidationserlös beteiligt werden. Handelt es sich demgegenüber nur um eine schuldrechtliche, vorübergehende Beteiligung, ist das nicht der Fall; dann liegt eine Vermögensanlage vor . Letzteres ist hier der Fall.

Widerrufsbelehrungen sind individuell zu prüfen

Desweitere weisen die durch die Verfasserin geprüften Widerrufsbelehrungen erhebliche Fehler auf, sodass eine Widerrufbarkeit noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Vertrages zulässt.

Rückgewähr der empfangenen Leistungen 

Rechtsfolge des Widerrufs ist gemäß §2d IV VermAnlG, dass die empfangene Leistung unverzüglich zurückzugewähren sind und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Rückzahlung die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen ist (Verzinsung).

Was tun?

Wir prüfen gern individuell, wie bei Ihnen die Rechtslage ist!


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