PIM Gold – Mehrere Klagen gegen Berater und Vermittler eingereicht

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Kunden der PIM Gold- und Scheideanstalt befürchten nach der Insolvenz der PIM Gold GmbH – vormals PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH – den Verlust ihres Geldes.

Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der PIM Gold GmbH geht dieser nach bisherigem Kenntnistand von Guthabenbeständen mit einem Gesamtwert von 40 Mio. € aus. Dem gegenüber stünden zum Mitteilungszeitpunkt laut Insolvenzverwalter jedoch Forderungsanmeldungen der Gläubiger mit einem Gesamtvolumen von 160 Mio. €.

Gold-Käufer dürften damit unweigerlich auf einem nicht unerheblichen Schaden sitzen bleiben.

Als möglich haftende Verantwortliche für diesen Schaden, rücken Berater und Vermittler der Gold-Kaufverträge in den Fokus.

Bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie der gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen berichtete unsere Kanzlei am 14.09.2019 sowie am 18.09.2019 auf dieser Plattform:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pim-gold-anleger-muessen-mit-verlusten-rechnen-staatsanwaltschaft-vermutet-schneeballsystem_158736.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pim-gold-und-scheideanstalt-gmbh-schadenersatzansprueche-gegen-vermittler-und-berater_158879.html

Zwischenzeitlich hat unsere Kanzlei für mehrere Anleger Klagen beim Landgericht Berlin und beim Landgericht Stuttgart eingereicht.

Die Klagen richten sich jeweils gegen die Anlageberater und –Vermittler, die unseren Mandanten zum Abschluss der Gold-Kaufverträge geraten und die diese vermittelt hatten.

Vermittelt wurden unseren Mandanten Verträge vom Typ

  • BONUSGOLDKAUF-PLUS“ (BGK-plus)
  • BONUSGOLDSPOT-+
  • KINDER-GOLD-KAUF“-(KGK).

Alternativ zu einer Auslieferung und Übergabe des erworbenen Goldes an den Erwerber sehen diese Verträge jeweils eine teilweise oder vollständige Lagerung des Goldes bei der Verkäuferin PIM vor.

Als „Anreiz“ für die Nichtauslieferung und Einlagerung des Goldes versprechen die Verträge den Käufern, je nach Dauer der Lagerung, eine zusätzliche Goldmenge –sog. „Bonusgold“ – erhalten sollen.

Das Haupt-Problem bei dieser Vertragsgestaltung: Erlangen die Käufer überhaupt Eigentum an dem von ihnen erworbenen Gold?

Die Fassung 06/2018-49 der „BONUSGOLDSPOT-+“ Verträge sieht für die Variante einer vollständigen Einlagerung des erworbenen Goldes bei der PIM GmbH (in den Vertragsbedingungen bezeichnet mit „erste Teillieferung 0 %“) vor, dass den Käufern Miteigentum an Goldbarren und Altgoldgegenständen eingeräumt wird entsprechend dem zeitlichen Gegenwert einer Goldmenge, die 50 % der erworbenen Menge entspricht (§ 8 Abs. 2 S. 1 der Vertragsbedingungen BONUSGOLDSPOT-+ Fassung 06/2018-49).

Käufer, die sich gegen den Erhalt von „Bonusgold“ für eine Einlagerung ihres Goldes bei der PIM GmbH entschieden, erwarben jedenfalls nach dieser Vertragsvariante kein Alleineigentum an einer Goldmenge, die in vollem Umfang dem Wert des von ihnen entrichteten Kaufpreises entsprach.

Kaum ein Berater oder Vermittler dürfte seine Kunden über diesen Umstand korrekt aufgeklärt haben.

Und kaum ein Kunde dürfte bei entsprechend richtiger Aufklärung sein Geld in solch ein Geschäft investiert haben.

Neben dieser – zweifellos größten – Unwägbarkeit und Gefahr für den Kunden weisen die Vertragstypen „BONUSGOLDKAUF-PLUS“ (BGK-plus) und „BONUSGOLDSPOT-+“ und „KINDER-GOLD-KAUF“-(KGK) noch zahlreiche weitere rechtliche und tatsächliche Ungereimtheiten auf, auf welche ein Berater und Vermittler seinen Kunden unbedingt hätte deutlich hinweisen müssen – wenn er nicht gleich von der Empfehlung eines solchen Geschäfts hätte absehen müssen.

Betroffenen PIM Gold Käufern wird dringend empfohlen, ihre möglichen rechtlichen Ansprüche gegen ihre damaligen Berater und Vermittler überprüfen zu lassen.

PIM Gold Käufer, die bereits anwaltlich vertreten sind, sollten ihre Anwälte hierauf hinweisen.

Nicht selten wurden PIM Gold Käufern jedoch Anwälte von ihren ehemaligen Beratern und Vermittlern empfohlen.

Dass diese Anwälte sich nun damit „schwer tun“, Ansprüche gegen ihre Empfehlungsgeber und „Mandatsvermittler“ zu prüfen und womöglich geltend zu machen, liegt auf der Hand.

Häufig hört man daher Ausflüchte im Stile von der Berater hätte selbst nicht geahnt, dass die Hintermänner von PIM wohl Betrüger sind und sei daher schuldlos, der Berater hätte selbst Gold erworben und Verluste erlitten, oder aber, der Berater hätte nur als Vertreter gehandelt.

Derlei Ausflüchte sind meist substanzlos und sollten keinesfalls ohne weiteres hingenommen werden.

PIM Gold Käufer sollten auf eine rechtlich fundiert begründete schriftliche Erklärung bestehen, aus welchen Gründen ihr jeweiliger Anwalt keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Berater und Vermittler des Gold-Kaufvertrags sieht.

26.05.2020

Dr. Daniel A. Borst

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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