Pink Floyd Music Ltd. mahnt erneut wg. Bootlegs ab – Kanzlei Gutsch & Schlegel

  • 2 Minuten Lesezeit

In der Vergangenheit berichteten wir immer wieder über Abmahnungen der Pink Floyd Music Ltd.. Damals wurden diese noch von der Kanzlei Sasse und Partner Rechtsanwälte vertreten und mahnten z. B. das Angebot einer Live-DVD bei eBay ab. Mittlerweile hat sich Sasse und Partner offenbar aufgespalten. Einige ehemalige Rechtsanwälte von Sasse und Partner betreiben nunmehr die Rechtsanwaltskanzlei Gutsch & Schlegel. Diese ist jetzt mit der Interessenvertretung der Pink Floyd Music Ltd. betraut, geht aber ebenso selbst gegen private eBay-Angebote eines einzigen Bootlegs vor.

Abmahnung sog. „Bootlegs“

Neuester Fall: Die Kanzlei Gutsch & Schlegel mahnte das private Angebot zweier LP-Tonträger auf der bekannten Auktionsplattform eBay ab. Bei den Schallplatten handelt es sich um „Best of Tour 72“ und „Best of Tour 73“ der Musikgruppe Pink Floyd. Diese LP´s sind sog. Bootlegs und wurden von der Pink Floyd Music Ltd. so nie autorisiert, hergestellt bzw. in den Verkehr gebracht. Solche Zusammenstellungen bzw. Konzertmitschnitte wurden von Dritten vorgenommen und waren zum Herstellungszeitpunkt teilweise noch legal in Europa anbietbar. Aufgrund diverser Gesetzesänderungen zur Wahrung von Rechten ausübender Künstler und insbesondere aufgrund des Beitritts der USA zu einem Urheberrechtsabkommen wurden viele solcher Bootlegs aber nachträglich illegal.

Was wird gefordert?

Die Kanzlei Gutsch & Schlegel forderte den Abgemahnten zur Unterlassung des Angebots sowie zur Herausgabe oder Vernichtung der Bootlegs auf. Außerdem wird ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2 x 100 € sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 269,50 € geltend gemacht, insgesamt also 469,50 €.

Widerspruch zu vorangegangenen öffentlichen Äußerungen

Interessant ist hierbei, dass der Kanzleipartner Schlegel selbst in einem Interview von 2009 (Artikel „Iron Maiden lässt Fans abmahnen“, Spiegel Online, 28.08.2009) öffentlich verlautbaren ließ, dass ein Schadensersatzanspruch bei einem solchen Fall in Höhe von insgesamt 100 € pro Angebot ausreichend sei. Damals führte Schlegel aus: „Kein Künstler ist daran interessiert, gegen die eigenen Fans vorzugehen, von denen er lebt (…)“.

Im Interview von 2009 erklärte Schlegel, dass die Rechteinhaber bei Erhalt des Pauschalbetrages für die Rechteverfolgung noch draufzahlen würden. Es würde demnach nicht darum gehen, „viel Geld zu verdienen“. Inzwischen werden durch Gutsch & Schlegel nun aber auch Rechtsanwaltskosten & Ermittlungskosten gefordert.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten?

Unterschreiben Sie auf keinen Fall die meist vorgefertigt anliegende Unterlassungserklärung ohne Beratung durch einen Spezialisten. Bedenken Sie, dass solche Erklärungen potentiell lebenslang gelten. Die Entwürfe der Abmahner sind häufig viel zu weit gefasst und sollten deshalb von einem spezialisierten Fachanwalt überprüft und gegebenenfalls passend für Sie geändert werden. Wir übernehmen das gerne für Sie.

Auch die verlangte Schadensersatzsumme ist oft zu hoch angesetzt. Durch die anwaltliche Hilfe könnten Ihre Kosten erheblich schrumpfen. Wir können für Sie auch prüfen, ob Sie sich überhaupt unterwerfen müssen oder die Abmahnung sogar kostenpflichtig zurückgewiesen werden kann.

Unser Ratschlag

Wenn Sie auf die Abmahnungen der Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte nicht reagieren, riskieren Sie eine einstweilige Verfügung & Unterlassungsklage, welche sehr kostspielig sind und viele rechtliche Nachteile mit sich bringen. Fragen Sie spezialisierte Anwälte Ihres Vertrauens! Gleich anrufen!

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte – schnell, kompetent, bundesweit.

„Alles im grünen Bereich.“



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema