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Pkw auf Parkplatz für Elektrofahrzeuge geparkt – Bußgeld?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Immer häufiger werden in Städten und Gemeinden Parkplätze speziell für Elektrofahrzeuge ausgewiesen. Oftmals befinden sich an diesen Parkplätzen auch Ladesäulen, um die Akkus der Fahrzeuge während des Parkvorgangs wieder aufzuladen. Viele Autofahrer haben sich bestimmt schon gefragt, ob man mit seinem normalen Pkw diese Parkplätze überhaupt nutzen darf? Diese Frage musste in einem aktuellen Fall nun das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen entscheiden.

Mit normalem Pkw geparkt

Am 19.01.2015 parkte ein Mann seinen Pkw auf einem Parkplatz, der mit einem blauen Parkplatzschild gem. Zeichen 314 Straßenverkehrsordnung (StVO) und einem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge” gekennzeichnet war. Für die Dauer der Parkzeit hatte er einen Parkschein gelöst, den er gut sichtbar im Fahrzeug deponiert hatte. Da sein Pkw aber gerade kein Elektrofahrzeug war, erhielt er von einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes ein Bußgeld wegen eines Parkverstoßes. Dieses Bußgeld wollte er nicht bezahlen und reichte schließlich Klage ein.

Beschilderung ohne Rechtsgrundlage

Die Richter des AG stellten in ihrem Urteil zunächst fest, dass es für die Beschilderung des Parkplatzes mit einem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge” keine Rechtsgrundlage gibt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte nämlich bereits im Jahr 2014 in einem Beschluss (OLG Hamm, Beschluss v. 27.05.2014, Az.: 5 RBs13/14) festgestellt, dass es sich in einem ähnlichen Fall, das Zusatzschild lautete allerdings „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs”, bei dem geahndeten Parkverstoß um einen gesetzlosen Verwaltungsakt handelt, der jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und daher unwirksam ist.

Nach dieser Entscheidung wurde wegen dieser ungültigen Beschilderung ein Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, der bisher noch nicht umgesetzt wurde. Daraus folgt, dass eine Beschilderung wie im vorliegenden Fall gesetzlos ist.

Bußgeldvorschrift existiert nicht

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Bußgeldtatbestände durch Verordnungen zu regeln. Eine solche Verordnung ist die StVO, und das im Fall betroffene Zeichen 314 StVO ist dort erfasst. Daher kann ein Verstoß gegen dieses Schild mit einem Bußgeld geahndet werden.

Da das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge” eben keine gesetzliche Grundlage hat, sondern diese nur vortäuscht, kann wegen des Parkens auf einem solchen Parkplatz kein Bußgeld angeordnet werden.

Somit hatte die Klage des Mannes gegen das Bußgeld Erfolg und er wurde aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Fazit: Solange die Zusatzschilder „Elektrofahrzeuge” oder „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” nicht in die StVO aufgenommen worden sind, darf man auch mit einem normalen Pkw auf diesen Parkplätzen parken, ohne ein Bußgeld zu bekommen. Allerdings müssen trotzdem die individuellen Parkregelungen, beispielsweise das Lösen eines Parkscheins oder die Parkdauer, beachtet werden.

(AG Lüdinghausen, Urteil v. 15.06.2015, Az.: 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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