Pkw-Teilkasko: Starkregen kann Überschwemmungsschäden begründen!

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Das LG Bochum hat mit seinem Urteil vom 21. April 2015 erklärt, dass ein kurzzeitiger Starkregen durch einen Wolkenbruch den Versicherungsschutz im Sinne eines von der Teilkaskoversicherung gedeckten Überschwemmungsschadens begründen kann.

Im vorliegenden Fall befuhr die Klägerin im Januar 2014 mit einem durch sie fremdversicherten Pkw die A 40 in Richtung Bochum, wobei sich aufgrund von Starkregen eine tiefe und die gesamte Fahrbahnbreite umfassende Wasserfläche auftat.

Infolge des Eindringens von Wasser in den Scheinwerferbereich kam es zu mehreren Kurzschlüssen und der Beschädigung von zwei Steuergeräten. Hinzu traten die Fehlfunktion der Leuchtweitenregulierung, der Ausfall des rechten Scheinwerfers, sowie die gänzliche Zerstörung des linken Scheinwerfers.

Gem. Ziff. A 2.2.3 der AKB bestand eine Versicherung für die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Schneelawinen, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug, sodass die Klägerin einen Reparaturbetrag von 2.617,30 € bei ihrer Versicherung geltend machte.

Die beklagte Versicherung lehnte eine solche Zahlung jedoch ab und begründete dies damit, dass ein solcher Fall nur vorliege, wenn ein Fahrzeug auf einer trockenen Bodenfläche geparkt sei und diese dann durch auflaufendes Wasser geflutet werde.

Nachdem das AG Bochum die Klage zunächst abwies, gab das Berufungsgericht der Klägerin hingegen Recht und verurteilte die Versicherung schließlich zur Zahlung des geforderten Betrags.

Zur Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ komme es im Rahmen einer jüngeren Rechtsprechung des BGH auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, wobei es dieser regelmäßig so verstehen wird, dass ihm das allbekannte tägliche Risiko von Überschwemmungsschäden abgenommen werden soll. Es sei dabei nicht notwendig, dass ein Gewässer über die Ufer tritt.

Eine Überschwemmung sei vielmehr auch dann gegeben, wenn eine Straße durch einen Wolkenbruch überschwemmt wird oder starker Regen in dem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert, noch sonst geordnet über natürliche Wege abfließen kann.

Urteil des LG Bochum April 2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin.



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