POC Fonds – Ergänzende Stellungnahme zur Rückzahlung der Ausschüttungen und Steuerberaterkosten

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Aufgrund zahlreicher Nachfragen von betroffenen Anlegern halten wir es für erforderlich, unsere Stellungnahme vom 11.07.2015 zu den Schreiben der POC-Gruppe vom 06.07.2015 wie folgt zu ergänzen:

I. Rückforderung der Ausschüttungen

Wir hatten bereits festgestellt, dass die uns vorliegenden Gesellschaftsverträge der POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG, der POC Growth 4. GmbH & Co. KG und der (soweit ersichtlich noch nicht betroffenen) POC Oikos GmbH & Co. KG eine Rückforderung von Ausschüttungen ausdrücklich ausschließen.

Bei den übrigen POC Fonds (POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2. GmbH & Co. KG, POC Eins GmbH & Co. KG, POC Zwei GmbH & Co. KG und POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG) ist eine Rückforderung der Ausschüttungen möglich, wenn die Ausschüttungen nicht durch die Gesellschafterversammlung genehmigt wurden oder wenn ein „unvorhergesehener Liquiditätsbedarf“ bei der Fondsgesellschaft besteht.

Insofern bleiben wir dabei, dass diese Klauseln der POC-Gesellschaftsverträge nicht wirksam sein dürften. So müssen Klauseln in Gesellschaftsverträgen für die Anleger klar und verständlich sein, d.h., jedem Anleger muss klar sein, worauf er sich einlässt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Gesellschaftsvertrag lässt völlig offen, unter welchen exakten Voraussetzungen die Anleger eine Rückforderung der Ausschüttungen aufgrund der Liquiditätslage befürchten müssen.

Doch selbst wenn man diese Klauseln für wirksam erachten wollte, wären die Voraussetzungen hier ersichtlich nicht erfüllt. So hatte die Gesellschafterversammlung noch gar keine Möglichkeit, die Ausschüttungen für das Jahr 2013 zu genehmigen; die diesbezüglichen Gesellschafterversammlungen sollen erst am 08.10.2015 stattfinden. Allein aus dem Umstand, dass die Gesellschafterversammlung die Ausschüttungen noch nicht genehmigen konnte, kann nun freilich nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gesellschafterversammlung die Genehmigung verweigern wird. Dies wäre aber zwingende Voraussetzung einer Rückforderung der Ausschüttungen.

Im Übrigen besteht hier allenfalls ein „Liquiditätsbedarf“ für die Objektgesellschaft „COGI“; allein die COGI ist Darlehnsnehmerin und haftet für die Rückführung des fraglichen Darlehns. Die Liquidität der Fondsgesellschaften ist hiervon unabhängig. Ferner kann die – nach eigenen Angaben von POC – rechtmäßige Kündigung eines Darlehns wohl kaum als „unvorhergesehener Umstand“ gewertet werden.

Wir bleiben daher bei unserer Empfehlung, die Ausschüttungen einstweilen nicht zurück zu zahlen und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

II. Steuerberaterkosten

Zusätzlich zu den Ausschüttungen fordert POC die Anleger auf, Kosten für die „persönliche Steuerberatung“ zu übernehmen. Die Kosten bewegen sich in einer Größenordnung von mehreren hundert CAD pro Anleger.

Die uns übersandten Schreiben der POC lassen allerdings nicht erkennen, auf welcher Rechts- bzw. Vertragsgrundlage diese Kosten zurückgefordert werden. Es ist ferner nicht überprüfbar, ob die fraglichen Kosten überhaupt entstanden sind. Die Schreiben der POC enthalten insofern weder einen Leistungsnachweis noch eine Rechnung der Steuerberater.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir den Betroffenen, die Kosten einstweilen nicht zu begleichen und die POC-Geschäftsführung um eine transparente und nachvollziehbare Erläuterung zu bitten, wie diese Kosten entstanden sind und auf welcher rechtlichen Grundlage hier die Anleger persönlich in Anspruch genommen werden sollen.

III. Fortführungskonzept

Im weiteren Verlauf ihres Schreibens vom 06.07.2015 teilt die POC-Geschäftsführung schließlich mit, dass auch nach der Rückzahlung der Ausschüttungen ein weiterer Finanzierungsbedarf in der Größenordnung von 15 Mio. CAD verbleibt. Eine weitere Bankenfinanzierung sei insofern nicht möglich. Stattdessen soll eine Finanzierung durch die Anleger erfolgen. Dies soll eine wirtschaftliche Fortführung der POC-Fonds ermöglichen.

Wir halten diesen Vorgang für bemerkenswert. Nach unseren Informationen wurden in die POC-Fonds rund 300 Mio. Euro investiert. Für diese Investitionssumme wurden Öl- und Gasgebiete erworben. Nun soll der Wert der verbliebenen Öl- und Gasgebiete nicht einmal ausreichen, um gerade einmal 15 Mio. CAD bzw. 10,5 Mio. Euro zu finanzieren. Das kann nur bedeuten, dass die Banken die verbliebenden Öl- und Gasgebiete der COGI nicht einmal für werthaltig genug erachten, um weniger als 5% der ursprünglichen Investitionssumme zu besichern.

Dieser dramatische Wertverlust lässt sich wohl kaum allein mit dem Rückgang des Ölpreises erklären, schließlich sind die Ölpreise nicht um 95% gesunken. Wir haben daher erhebliche Zweifel, ob eine wirtschaftliche Fortführung der Öl- und Gasgebiete durch die COGI überhaupt möglich ist.

Insgesamt müssen wir in diesem Zusammenhang feststellen, dass das Verhalten der POC-Geschäftsführung höchst intransparent ist. So ist nicht nachvollziehbar, warum den Anlegern keine Übersetzung des Kündigungsschreibens der finanzierenden Bank vom 11.06.2015 vorgelegt wird. Diesem Schreiben ließ sich sicher entnehmen, warum die Bank die Darlehn kündigt und wie die Bank die wirtschaftliche Lage und den Wert der Öl- und Gasgebiete einschätzt. Damit hätten die Anleger eine unabhängige Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der POC-Fonds.

Bevor Anleger daher die Gewährung weiterer Darlehn in Erwägung ziehen, sollten die Betroffenen weitergehende Informationen über die Werthaltigkeit der verbliebenen Öl- und Gasgebiete von der POC-Geschäftsführung anfordern. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Rückführung der Darlehn nicht ansatzweise gewährleistet ist.

IV. Schadensersatzansprüche der Anleger

Zur Frage, ob hier ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater in Betracht kommen, möchten wir zunächst klarstellen, dass ein Anlageberater grundsätzlich nicht für die (Fehl-)Entscheidung oder die Unfähigkeit des Fondsmanagements haftet.

Etwas anderes gilt freilich dann, wenn der Anlageberater den Anleger nicht hinreichend auf die Risiken der Beteiligung hingewiesen hat. Selbstverständlich handelt es sich bei den POC-Fonds nicht um eine sichere Beteiligungsform. Auf keinen Fall durften Beteiligungen an einem POC-Fonds als „Altersversorgung“ o.ä. empfohlen werden; nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein Aufklärungs- und Beratungsfehler u.a. dann vor, wenn der Anlageberater, auf dessen Erfahrungen der Anleger vertraut, diesem gegenüber die von ihm empfohlene Kapitalanlage als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativer Natur, bzw. mit einem Totalverlustrisiko behaftet ist.

Auch irreführende oder fehlerhafte Angaben in einem Emissionsprospekt (sog. „Prospekthaftung“) können zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater führen. Diese Haftung betrifft unter Umständen auch die Fondsinitiatoren und die Gründungsgesellschafter.

Ob eine Fehlberatung stattgefunden hat, muss aber stets im Einzelfall geprüft werden. Eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen tritt grundsätzlich nach drei bzw. spätestens nach zehn Jahren ein

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath

Bitte lesen Sie hierzu auch unseren folgenden Rechtstipp zu Rückforderung von Ausschüttungen bei POC Fonds - Handlungsmöglichkeiten für die Anleger.


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