Positive Entscheidung des AG Frankfurt am Main in Sachen FATCA

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 14. Juni 2016 (AZ: 30 C 1558/15 (32)) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main zwischenzeitlich der Klage der Mandantin auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten gegen die betreffende Geschäftsbank (siehe Rechtstipp „Betroffene des FATCA-Steuerabkommens werden alleine gelassen vom 27.11.2015) dem Grunde nach sowie teilweise der Höhe nach stattgegeben: Der Klägerin stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der unberechtigten Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu.

Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zur Abgabe der geforderten Auskünfte und Erklärungen weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet gewesen sei; die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, der Klägerin die Beendigung der Geschäftsbeziehung anzudrohen für den Fall, dass diese die angeforderten Erklärungen und Informationen zu ihrer US-Steuerpflicht nicht abgäbe. Durch die Androhung der Vertragsbeendigung habe die Beklagte gegen die ihr obliegenden vertraglichen Rücksichtnahme- und Treuepflichten gegenüber der Klägerin verstoßen. 

Der zu ersetzende Schaden umfasse die Aufwendungen der Klägerin zur Abwehr der angedrohten Kontoschließung, welche die ihr durch die Beauftragung einer Rechtsanwältin mit der außergerichtlichen Interessenwahrung entstanden Kosten umfassten; die Einschaltung einer Rechtsanwältin sei im vorliegenden Fall zur Abwehr der angedrohten rechtswidrigen Beendigung der Geschäftsbeziehung angemessen und erforderlich gewesen. Trotz der allenfalls geringen finanziellen Nachteile durch die bei einem Wechsel des Kreditinstitutes entstehenden Kosten sei der Klägerin ein nicht unerhebliches Interesse an der Beibehaltung der bereits seit Jahren bestehenden Kontoverbindungen zuzugestehen. Da der wirtschaftliche Wert dieses Interesses jedoch nicht konkret bezifferbar sei, schätzte das Gericht dieses Interesse auf lediglich € 4.000,-.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Jutta Stoll LL.M.

Beiträge zum Thema