P&R - Berater müssen über einschränkte Bestätigungsvermerke aufklären

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Das Landgericht Traunstein hat Ende Juni 2020 in einem P&R-Verfahren zu Protokoll gegeben, dass nach derzeitigem Stand sowohl über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke als auch über die negativen Presseberichterstattung zu P&R seit dem Jahr 2014 aufgeklärt hätte werden müssen. 

Keine Aufklärung über eingeschränkte Bestätigungsvermerke 

Nach vorläufiger Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte, eine bekannte Beratungs- Versicherungsvermittlungsgesellschaft, die in Prien am Chiemsee ansässig ist, die Klägerin nicht ordnungsgemäß beraten. Die von der Kanzlei WinterWotsch, Fachanwältin Sarah Mahler, vertretene Klägerin hat einen hohen sechsstelligen Schaden erlitten. 

Die Vorsitzende Richterin nahm dabei insbesondere die Nichtaufklärung über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke in den Blick. 

Der Wirtschaftsprüfer Werner Wagner-Gruber erteilte seit den Jahresabschlüssen 2010 bezüglich der drei Gesellschaften P&R Container Leasing GmbH, P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH und P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs und Verwaltungs GmbH nur eingeschränkte Bestätigungsvermerke.

Dort heißt es jeweils:

        „Meine Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Einschränkungen zu keinen Einwendungen geführt:

      - entgegen § 285 Nr. 3 HGB wurden keine Angaben zu nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften gemacht        (Art, Zweck, Risiken, Vorteile) bzw. entgegen § 285 Nr. 3a HGB wurde der Gesamtbetrag der sonstigen                finanziellen Verpflichtungen nicht angegeben und

      - entgegen § 285 Nr. 9a HGB erfolgte keine Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführer.“

Bereits aus der Tatsache selbst, dass der Wirtschaftsprüfer nur eingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilte, ergibt sich, dass es sich um wesentliche Angaben für die Beurteilung der Gesellschaften handelte. Andernfalls hätte der Wirtschaftsprüfer überhaupt keinen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen dürfen.

Es liegt im Pflichtenkreis eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers, sich über die Bonität – hier der P&R-Gesellschaften – zu informieren oder zumindest darauf hinzuweisen, soweit nur unzureichende Kenntnisse vorliegen (zu einem vergleichbaren Fall, Urteil des BGH vom 21.11.2019 - III ZR 244/18). 

Keine Aufklärung über negative Presseartikel seit 2014

Das Landgericht sah zudem eine weitere Pflichtverletzung. So habe der namensgebende Geschäftsführer der Beklagten nicht über die seit 2014 kursierende negativen Presseartikel zu P&R aufgeklärt. Die Kanzlei WinterWotsch konnte eine Vielzahl von Artikeln vorlegen, die sich kritisch mit P&R Investments und deren Prospekten auseinandersetzen. 

Übertragbarkeit 

Kaum ein P&R-Berater/Vermittler dürfte seine Kunden auf die beiden Punkte hingewiesen haben. Die Rechtsansicht des Landgerichts Traunstein ist daher auf sehr viele P&R - Beratungsfälle übertragbar. Erfahrungsgemäß vertreten gerade Gerichte im Süden vermehr die Rechtsansicht, dass über die eingeschränkten Bestätigungsvermerke aufzuklären gewesen wäre. 

Wie im aktuellen Fall des Unternehmens aus Prien stehen zumeist zahlungskräftige Vermögensschadenhaftpflichtversicherer hinter den Beratern, die auch hohe Schadenssumme ausgleichen können. Ein Vorgehen gegen dann damaligen Berater/Vermittler ist daher in den allermeisten Fällen einem Vorgehen gegen etwa den Wirtschaftsprüfer, der auch nur beschränkt auf eine Haftungssumme haftet, vorzuziehen.  

Kostenlose Erstberatung

Die Kanzlei WinterWotsch und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Sarah Mahler steht P & R-Anlegern für eine kostenfreie Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.




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