P&R-Gesellschaften: Anleger sollten Vergleich nicht annehmen – Vorsicht ist angebracht

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Für Anleger der deutschen P&R-Gesellschaften wird es jetzt ernst. Anleger sollen bezüglich solcher Ansprüche auf die Einrede der Verjährung verzichten. Dieses großzügige Angebot hat aber einen Haken. Vorsicht ist angebracht.

Insolvenzverwalter schreiben Anleger an

Die Insolvenzverwalter der P&R-Unternehmensgruppe werden die Anleger bzw. Käufer von Containern in dieser Woche anschreiben. Die Schreiben liegen uns vor. Dabei geht es im Grunde um zwei völlig voneinander losgelöst zu betrachtende Umstände.

Einerseits wird den Anlegern ein Angebot unterbreitet, in welcher Höhe sie tatsächlich Forderungen im Insolvenzverfahren der Gesellschaften geltend machen können, die die Insolvenzverwalter dann beabsichtigen anzuerkennen. Das soll mittels eines entsprechenden Vergleiches geschehen. So weit, so gut. Allerdings sollen die Anleger erklären, weder Ansprüche gegen die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. (E&F) noch gegen die übrigen deutschen P&R-Gesellschaften geltend zu machen und die Vermietung und Verwertung der Containerflotte nicht zu stören. Das hört sich isoliert betrachtet auch noch nicht dramatisch an.

Darüber hinaus werden die Insolvenzverwalter den Anlegern „anbieten“, die Frage der Anfechtbarkeit der erhaltenen Zahlungen – also ob Anleger Geld zurückzahlen müssen – im Rahmen von Musterverfahren zu klären. Hintergrund ist, dass anderenfalls tausende von Klagen mit ungewissem Ausgang geführt werden müssten. Daher sollen Anleger eine Vereinbarung schließen, wonach sowohl sie als auch die Insolvenzverwalter auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2023 verzichten. Das ist für sich betrachtet nichts Ungewöhnliches, sondern sogar grundsätzlich sinnvoll und begrüßenswert.

Beides muss kritisch zusammen betrachtet werden

Was sich bei isolierter Betrachtung sinnvoll anhört, kann für Anleger später zu einem Problem werden. Da die Anleger erklären sollen, vor allem gegen die E&F keine Ansprüche geltend zu machen, verlieren Anleger unter Umständen eine wichtige „Versicherung“ für den Fall der Anfechtungsklagen durch die Insolvenzverwalter. Ohne auf Einzelheiten eines komplexen gerichtlichen Anfechtungsprozesses eingehen zu können, lässt sich es sich vereinfacht wie folgt ausdrücken:

Bei Klagen der Insolvenzverwalter haben die Anleger möglicherweise einen Aspekt der Verteidigung dann nicht mehr. Wenn die Insolvenzverwalter mit ihren Klagen Erfolg haben sollten, haben Anleger dann auch zusätzlich keine Möglichkeit mehr, sich den dann entstehenden zusätzlichen Verlust bei einem Dritten – z. B. der E&F – wieder zurückzuholen. Ob dies jemals nötig sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Tatsache ist aber, dass Anleger letztlich auf eine „Versicherung“ verzichten sollen, von der zwar noch nicht klar ist, ob sie benötigt wird und/oder ob sie greift, die aber den Anleger im Moment aber auch nichts kostet. Aus welchem vernünftigen Grund sollen Anleger also darauf verzichten?

Nicht nur auf Auszahlung, auch auf Absicherung achten

Bei der nach unserer Auffassung unausweichlichen gerichtlichen Klärung von Anfechtungsansprüchen ist darauf zu achten, sich nicht nur gegen den Anspruch zur Wehr zu setzen, sondern – quasi als Versicherung für den worst case – auch Möglichkeiten im Auge zu behalten bzw. solche nicht von vornherein aufzugeben.

Verjährungseinrede-Verzichtserklärung grundsätzlich ja, aber mit Sicherheit für Anleger

Wir halten nichts von unnötigen und kostenintensiven Prozessen mit ungewissem Ausgang. Daher begrüßen wir die Möglichkeit eines Verjährungsverzichtes grundsätzlich. Dieser sollte jedoch auch die zukünftigen Risiken für Anleger im Blick haben und nicht nur den Insolvenzverwaltern Sicherheit bieten. Wir setzen uns daher dafür ein, dass etwaige Verjährungseinrede-Verzichtserklärungen auch die zukünftigen Entwicklungen berücksichtigen und dazu gehören eben auch die Verteidigungsmöglichkeiten bei etwaigen Anfechtungen durch die Insolvenzverwalter.

Für unsere Mandanten werden wir auf solche Sicherheiten hinwirken, um ihnen entsprechende Optionen offen zu halten.

Für alle anderen Anleger stehen wir gern für Rückfragen zur Verfügung. Hierzu haben wir auch unseren kostenlosen Newsletter eingerichtet, mit dem wir über die aktuellsten Entwicklungen berichten.

Göddecke Rechtsanwälte


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