Neue Hiobsbotschaften für Anleger der UDI Festzins Gesellschaften!

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Sollten Anleger das Angebot der U Prevent 20 GmbH annehmen?

Eine Vision wird Wirklichkeit …“ Mit diesen Worten warb die UDI-Beratungsgesellschaft, Nürnberg, einleitend für ihre Festzinsangebote. Diese waren mit einer sog. Nachrangabrede versehen, die eine Insolvenz der Emittentinnen vermeiden sollen. Der Bundesgerichtshof hatte in den letzten Jahren die Rechtsprechung zu Nachrangabreden verschärft und damit die Anforderungen an solche Klauseln erhöht. Es spricht sehr viel dafür, dass diese Nachrangabreden unwirksam sind.

Dies nahm nun auch die BaFin bei der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG zum Anlass, die Abwicklung dieser Darlehen anzuordnen. Da die Gesellschaft hierzu nicht in der Lage war, musste die UDI Energie Festzins VI GmbH einen Insolvenzantrag stellen. Wir haben hierzu in einem gesonderten Beitrag bereits berichtet.

Um dieses Szenario für die anderen Festzinsanlagen der UDI-Gruppe zu vermeiden, unterbreitet die U Prevent 20 GmbH nun allen betroffenen Anlegern ein Angebot zur Vermeidung der Insolvenz. Doch wie gut ist dieses Angebot wirklich und sollten die Anleger dieses annehmen?

I. Das Angebot der U Prevent 20 GmbH 

Das Angebot der U Prevent 20 GmbH enthält zwei Elemente: Einen sogenannten „Schuldenschnitt“, der die Insolvenz vermeiden soll und die Vereinbarung einer neuen nunmehr wirksamen Nachrangabrede im Hinblick auf die „Restforderung“. Im Hinblick auf diese Restforderung wird zugleich (aufschiebend bedingt) vereinbart, dass im Falle einer Anordnung der Abwicklung der Darlehen durch die BaFin auch diese „Restforderung“ an die U 20 Prevent GmbH übertragen wird. Im Gegenzug erhält der Anleger einen festen Kaufpreisanspruch in Höhe der Hälfte der Restforderung und dies auch erst in fünf Jahren nach der Anordnung.

II. Sollten Anleger das Angebot annehmen?

Wir meinen, dass Sie dieses Angebot nicht annehmen sollten. Herr Langnickel selbst schreibt hierzu„Die Rechtsposition des Anlegers wird durch die vorliegende Vereinbarung zwar verschlechtert. Der Anleger nimmt dies aber in Kauf, um seinen Beitrag dazu zu leisten, eine Insolvenz der Emittentin zu vermeiden.“ Doch zu welchem Preis und ist das Angebot überhaupt geeignet, eine Insolvenz zu vermeiden?

Wir meinen, dass der Preis zu hoch ist, den Sie zahlen sollen. Zudem ist das Angebot unserer Meinung nach nicht geeignet, die Insolvenz zu vermeiden. Doch lassen Sie mich dies erklären:

a) Ein Schuldenschnitt, der kein Schuldenschnitt ist

Tatsächlich ist der angekündigte „erforderliche“ Schuldenschnitt kein Schuldenschnitt für die Emittentin. Ein Schuldenschnitt ist ein durchaus gebräuchliches Instrument, um im Rahmen einer Sanierung eines Unternehmens die Insolvenz zu vermeiden. Im Rahmen eines Schuldenschnitts verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Vorliegend wird aber kein üblicher Schuldenschnitt vereinbart. Sie verzichten nicht auf Ihre Forderung, sondern übertragen diese auf eine neu gegründete Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer Herr Langnickel persönlich ist.

Begründet wird dies damit, dass diese Gesellschaft auf verschiedene Szenarien – insbesondere einer behördlichen Anordnung - reagieren können soll. Hierfür wäre aber ein „echter“ Schuldenschnitt besser geeignet. Es ist auch nicht erkennbar, warum dieser Schuldenschnitt damit fristgerecht und buchhalterisch korrekt umgesetzt werden kann. Es drängt sich der Verdacht auf, dass vielmehr Eigeninteressen verfolgt werden sollen. Die Übertragung auf eine Gesellschaft, auf die die Anleger überhaupt keinen Einfluss haben, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar.

b) Verzicht Ihrer Ansprüche, soweit diese nicht in den nächsten fünf Jahren erfüllt worden sind

Nur in zeitlicher Hinsicht wird ein echter Schuldenschnitt vereinbart, der sich allein zugunsten der U 20 Prevent und der Anleger, die dieses Angebot nicht annehmen auswirkt. Aber genau dies macht das Angebot unattraktiv. Warum sollen Anleger nach fünf Jahren keine Ansprüche mehr haben? Das Unternehmen sollte bis dahin saniert sein. Der Geschäftsführer hat damit kein Interesse, Zahlungen innerhalb dieser Fünfjahresfrist zu forcieren. Vielmehr profitiert dieser mittelbar über die abgetretenen Ansprüche, die nicht von dieser zeitlichen Begrenzung umfasst sind!

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!

c) Umfassende Übertragung sämtlicher Rechte auch gegenüber Dritten

Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Anleger umfassend nicht nur den Großteil ihrer Ansprüche auf die Gesellschaft des Herrn Langnickel übertragen sollen. Diese übertragen zugleich auch sämtliche Ansprüche auf Zinszahlungen einschließlich Verzugszinsen und alle sonstigen Ansprüche und Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere gegenüber den Vermittlern der Kapitalanlage. Diese möglichen Ansprüche sollten Sie jedoch nicht mit übertragen.

d) Keine belastbaren Berechnungsgrundlagen 

Ärgerlich ist, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des „Restanspruchs“ nicht offengelegt werden. Der Anleger, der gerade mit der Möglichkeit eines Totalverlustes konfrontiert wird, soll dem Angebot vertrauen, ohne dass auch nur eine Zahl offengelegt wird. Dies ist für sich schon nicht akzeptabel. Durchschnittlich sollen nur ca. 15% der ursprünglichen Zeichnungssumme beim Anleger verbleiben. Diese Zahl ist so gering, dass diese schon belegt werden sollte, um diese als angemessen beurteilen zu können.

e) Vereinbarung einer wirksamen Nachrangabrede 

Soweit die nur noch geringen „Restansprüche“ beim Anleger verbleiben, sollen diese mit einer Nachrangklausel versehen werden, die nunmehr wirksam ist. Zur Vermeidung der Insolvenz ist dies sicher sinnvoll. Doch stellt dies eine massive Schlechterstellung gegenüber Anlegern, die das Angebot nicht annehmen werden dar. Das Angebot enthält keinerlei Quoren oder dergleichen, die diese Schlechterstellung davon abhängig machen, dass sich auch ausreichend Anleger beteiligen. Stattdessen werden Ihre dann ohnehin nur sehr geringen Restansprüche damit rechtssicher in den Nachrang geschoben.

Insoweit ist der Hinweis in den FAQ der Gesellschaft, dass Sie im Falle der Insolvenz Ihre Forderungen dann anmelden könnten, unzutreffend. Sie könnten Ihre nunmehr mit einer wirksamen Nachrangklausel vereinbarten Restforderung nur nach Aufforderung durch den Insolvenzverwalter (bzw. Sachwalter) vornehmen. Dieser fordert hierzu aber erst auf, wenn alle Gläubiger im einfachen Rang voll befriedigt worden sind. Im Ergebnis wird dies vermutlich nie der Fall sein.

f) Kaufpreisanspruch erst in fünf Jahren 

Sollte die BaFin auch in den verbleibenden Fonds die Abwicklung der Darlehen anordnen, treten Sie automatisch auch noch diese Restforderung an die U 20 Prevent GmbH ab. Sie müssen sich im Fall der Anordnung der Abwicklung durch die BaFin darauf einstellen, dass Sie den Kaufpreisanspruch, der ohnehin nur die Hälfte der erwarteten Rückflüsse beinhaltet erst in fünf Jahren erhalten.

Sie tragen insoweit auch das Insolvenzrisiko der U 20 Prevent GmbH!

Sehr viele Nachteile und keine erkennbaren Vorteile.

III. Was Anleger jetzt tun sollten?

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass Sie mit dem vorliegenden Angebot auf nahezu alles verzichten sollen, ohne dass absehbar ist, dass diese Maßnahmen sich im Ergebnis auch zu Ihren Gunsten auswirken. Vielmehr ist das Angebot so ausgestaltet, dass nur Dritte hiervon profitieren. Aus diesem Grund können wir das Angebot in der derzeitigen Fassung nicht zur Annahme empfehlen.

Anleger, die sich als Kommanditisten an den Projektgesellschaften beteiligt haben, sind zur Zeit nicht betroffen. 

Anleger sollten sich über ihre Rechte von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt aufklären lassen. Hierbei sollten sie u.a. auch prüfen lassen, ob Erfolgsaussichten für eine Inanspruchnahme der UDI GmbH bzw. der Vermittler im Einzelfall bestehen, ob ein Vorgehen gegen die jeweilige Emittentin sinnvoll erscheint und wie man sich zu dem Angebot verhalten soll.

Als Ansprechpartnerin für Ihr weiteres Vorgehen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Rechtsanwalt Artem Zykov für weitere Fragen zur Verfügung.

Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.



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